Kosten des Umgangs

Wer muss den Aufwand für den Besuch der Kinder beim nicht betreuenden Elternteil zahlen?

Grundsätzlich muss der Elternteil, der die Kinder nicht dauerhaft betreut, die Kinder beim betreuenden Elternteil abholen und auch wieder zurückbringen. Die Kosten der An- und Abreise, also Benzin, Bahn- oder Flugkosten muss er allein tragen.

Im Zuge der gestiegenen Mobilität wohnen die Kindeseltern häufig jedoch sehr weit voneinander entfernt.
Wenn ein Elternteil von München nach Hamburg verzogen ist, wer muss dann für die erheblichen Fahrtkosten aufkommen und kann von dem anderen Elternteil erwartet werden, dass er die Kinder auf halben Wege dem Elternteil entgegenbringt?

In diesem Fall empfinden es viele Umgangsberechtigte als ungerecht, wenn sie allein für die teilweise erheblichen Kosten des Umgangs aufkommen sollen. Die Gerichte müssen sich daher zunehmend mit dieser Frage befassen.

Das OLG Jena, 18. 05. 2016, 1 UF 142/16, hat zunächst entschieden, der Umgangsberechtigte müsse alle Möglichkeiten nutzen, die Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten und insbesondere öffentliche Verkehrsmittel nutzen.

Ist die Entfernung so groß, dass sie im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann und dadurch für den nicht sorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und ein regelmäßiger Besuch der Kinder damit praktisch vereitelt werden würde, wird das Gericht prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil zu verpflichten ist, sich zeitlich und organisatorisch an dem Holen und Bringen der Kinder zu beteiligen und sogar auch einen Teil der Kosten übernehmen muss. Der sorgeberechtigte Elternteil kann also verpflichtet werden, die Kinder einen Teil der Wegstrecke dem anderen Elternteil entgegenzubringe, oder sie zum Bahnhof oder Flughafen zu fahren, damit ein Umgang stattfinden kann. Diese Fälle sind jedoch sehr selten.

Eine Beteiligung an den Kosten des Umgangs wird von den einzelnen Gerichten sehr unterschiedlich entschieden. Das OLG Bremen lehnt eine Kostenbeteiligung ab, das OLG Nürnberg, FamRZ 14, 858, hat in einem Fall den betreuenden Elternteil sogar verpflichtet, die Kosten für die Flüge des Kindes zum anderen Elternteil zu tragen.
Grundsätzlich wird auch immer der Grund des weggezogenen Elternteils bei der Beurteilung eine Rolle spielen.

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