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Ehefrau der Kindesmutter wird nicht aufgrund der Ehe zum rechtlichen Mit-Elternteil des Kindes

Zwei miteinander verheiratete Frauen wollten Eltern werden. Durch künstliche Befruchtung mit Spendersamen gebar eine der Frauen im November 2017 ein Kind. Mit der Geburt des Kindes wurde die Mutter im Geburtenregister eingetragen, nicht jedoch die Ehefrau der Mutter als weiterer Elternteil. Dies wollte die Ehefrau nicht hinnehmen und klagte auf Eintragung in das Geburtenregister als weitere Mutter.

Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB wird als Vater eines Kindes im Geburtenregister eingetragen, wer mit der Mutter verheiratet ist. Es wäre daher denkbar, dass diese Vorschrift auch auf gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden ist.

Das hat der BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18, jedoch abgelehnt. Er hält diese Regelung weder unmittelbar noch analog auf die Ehe zweier Frauen für anwendbar. Mit der am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen "Ehe für alle" hat der Gesetzgeber zwar die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, jedoch das Abstammungsrecht nicht geändert. Dem klaren Wortlaut des § 1592 BGB nach wird allein die „Vaterschaft“ geregelt und diese einem bestimmten Mann zugewiesen. Das Gesetz nimmt ausgehend davon, dass ein Kind einen männlichen und einen weiblichen Elternteil hat, eine Zuordnung des Kindes zu zwei Elternteilen unterschiedlichen Geschlechts vor. Es ist daher nicht möglich, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes dieses auf ein gleichgeschlechtliches Ehepaar anzuwenden.

Diese Ungleichbehandlung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren und deren Kinder sieht der BGH durch den Wortlaut des § 1592 BGB gerechtfertigt. Der Ehefrau einer Kindesmutter bleibt daher weiterhin nur der Weg über eine Adoption, um in die rechtliche Elternstellung einer weiteren Mutter zu gelangen.

Es ist jedoch zu erwarten, dass auch das Abstammungsrecht in naher Zukunft geändert werden wird und so eine Eintragung als weiterer Elternteil ohne Adoption möglich sein wird.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Bei unzumutbarer Härte ist eine Scheidung früher zulässig

In Deutschland wird eine Ehe auf Antrag eines Ehepartners geschieden, wenn sie zerrüttet ist. Zerrüttet ist eine Ehe nach deutschem Recht, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt voreinander leben. Ein Scheidungsantrag kann daher grundsätzlich erst nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht gestellt werden.

Eine frühere Scheidung ist jedoch dann möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB. Ob eine solche "unzumutbare Härte" vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles.

Das Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 UF 44/18, Hinweisbeschluss vom 26.04.2018, hat dies in folgendem Fall bejaht:

Nach 26 Ehejahren hatte die Ehefrau den Scheidungsantrag gestellt, da ihr Ehemann wiederholt gewalttätig gewesen ist. Die erwachsenen Kinder hatten vor Gericht ausgesagt, ihr Vater habe sich wie ein „Pascha“ benommen, sei häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen. Zuletzt sei es im September vergangenen Jahres zu einem Vorfall gekommen, in der er die Mutter heftig geschüttelt und gröblich beleidigt habe. Die Mutter habe einen Krisenanfall bekommen und wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht.
Der Senat sah hierin eine „unzumutbare Härte“. Es sei typisch für Gewalttätigkeiten in der Ehe, dass jahrelang Demütigungen ausgehalten würden, bis es zu einem Punkt komme, wo dies nicht mehr gelinge. Die Ehefrau habe dies überzeugend geschildert und sich als „psychisch kaputt“ beschrieben. Der Ehemann habe durch sein Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört. Der Ehefrau sei ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten.

 

Steuererstattungen und Steuernachzahlungen

Wie wird eine Steuererstattung/Steuernachzahlung nach der Trennung verteilt?

Eheleute streiten sich häufig nach einer Trennung darüber, wem eine Steuererstattung aus der Zeit der Zusammenveranlagung zusteht und wer für die Nachforderung des Finanzamtes aufkommen muss.

Grundsätzlich haften Eheleute bei einer Zusammenveranlagung gegenüber dem Finanzamt als Gesamtschuldner für ihre Steuerschulden. Wie diese Steuerschulden, bzw. Steuererstattungen im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird, ist streitig.

Trennen sich die Eheleute beispielsweise im Juli 2018, können und müssen sie für das gesamte Jahr 2018 noch eine Zusammenveranlagung wählen. Für den Besserverdienende bedeutet das in der Regel wegen des Realsplittings einen geringeren Steuerabzug, was zu einer Steuererstattung führt, bzw. zu einer geringeren Steuernachzahlung. Was erhält der andere Ehegatte davon, bzw. wie muss er sich beteiligen?

Treffen die Eheleute Vereinbarung über eine hälftige Aufteilung, ist hiergegen nichts einzuwenden. Gibt es jedoch Streit über die Verteilung, so hat der BGH entschieden, BGH FamRZ 06, 1178 ff, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer aufkommen muss, die auf seine Einkünfte entfällt.
Die Eheleute berechnen hierzu ihre Steuerschuld auf der Basis einer fiktiven getrennten Einzelveranlagung und ermitteln so ihren Anteil an der der vom Finanzamt geforderten Nachzahlung oder Erstattung.

Bei einer Alleinverdienerehe trifft die Steuerlast nur den Alleinverdiener, sodass der andere Ehegatte keinen Anspruch auf Beteiligung an der Steuererstattung hat, aber sich auch nicht an einer Nachforderung beteiligen muss.

Bei einer familienrechtlichen Überlagerung kann eine Steuerschuld oder Erstattung im Einzelfall aber auch ganz anders verteilt werden, insbesondere bei Beteiligung von Selbstständigen.

Auf jeden Fall sind die Steuererstattungen oder Steuernachforderungen jedoch bei einer Unterhaltsberechnung mit zuberücksichtigen.

Stiefeltern, welche Rechte haben sie?

Befugnisse des Stiefelternteils

Grundsätzlich haben die Eltern das Recht und die Pflicht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, § 1626 BGB. Dieses Recht ist höchstpersönlich und unverzichtbar und kann nicht übertragen werden.
Es ist jedoch möglich, andere Personen mit der Ausübung von Befugnissen aus Teilen der elterlichen Sorge zu bevollmächtigen. Hierzu gehört z.B. die Beauftragung der Tagesmutter, das Kind vom Kindergarten abzuholen und zu betreuen.

Nach § 1687 b BGB hat der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, also Stiefvater oder Stiefmutter, aber ein Mitentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Damit will man die neuen Familienbande im Interesse des Kindes stärken.

Auch bei Gefahr in Verzug, hat sich das Kind beispielsweise verletzt und muss ins Krankenhaus, ist der Ehegatte berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die für das Kindeswohl notwendig sind. Er muss aber den sorgeberechtigten Elternteil unverzüglich informieren.

Stirbt nun der Elternteil, der die Alleinsorge innehatte, so wird in der Regel die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil übertragen. Nur wenn dies dem Kindeswohl widerspricht, wird das Gericht einen Vormund bestellen. Dies kann auch der Stiefelternteil sein.

Oftmals lebt das Kind aber schon sehr lange beispielsweise mit der Mutter und dem Stiefvater zusammen, sodass die Mutter es besser findet, wenn das Kind nach ihrem Tod weiterhin bei dem Stiefvater bleibt, anstelle beim leiblichen Vater.

In diesem Fall kann die alleinsorgeberechtigte Mutter in einem formell ordnungsgemäßen Testament ihren Ehemann (Stiefvater) als Vormund für ihr Kind benennen, §§ 1937, 1777 BGB. Existiert ein solches Testament hat der Stiefvater damit ein Recht darauf, vom Gericht als Vormund bestellt zu werden. Er hat dann die Pflicht, für das Kind und auch dessen Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten.

Möchte ein allleinsorgeberechtigter Elternteil also, dass im Falle seines Todes sein Kind weiterhin von seinem neuen Ehegatten betreut wird, sollte er in einem Testament seinen Ehegatte als Vormund benennen.

 

Kosten einer Tagesmutter

Wer zahlt die Kosten für die Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter?

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, indem eine geschiedene Mutter die anteiligen Kosten für die Betreuung der bei ihr lebenden Kinder durch eine Tagesmutter vom Kindesvater ersetzt haben wollte, BGH 04. 10. 2017, XII ZB 55/17.

Die Eltern hatten mit der Scheidung eine Vereinbarung getroffen, indem der Kindesvater Ehegattenunterhalt an die Mutter sowie Kindesunterhalt für die beiden Kinder zu zahlen hatte. Da die Mutter arbeitete, stellte sie eine Tagesmutter ein, die die Kindervon der Schule abholte, das Essen zubereitete und die Kinder bei den Hausaufgaben betreute. Die Kosten für die Tagesmutter wurden in der Weise berücksichtigt, dass vom Erwerbseinkommen der Mutter die Kosten der Tagesmutter in Abzug gebracht wurden, das Einkommen der Mutter sich dadurch verringerte und sie einen höheren Ehegattenunterhalt erhielt.

Als die Mutter später eine besser bezahlte Arbeitsstelle fand, erhielt sie keinen Ehegattenunterhalt mehr. Sie verlangte jedoch vom Kindesvater die anteiligen Kosten für die Tagesmutter.

Anders als die Schul- oder Hortkosten der Kinder stellen Betreuungskosten keinen Mehrbedarf dar, an dem sich der Kindesvater beteiligen muss. Der Kindesvater ist gemäß § 1606 BGB zum Barunterhalt verpflichtet, wenn der andere Elternteil im Gegenzug die Kinder betreut. Wenn die Kindesmutter diese Betreuungspflicht auf eine Tagesmutter verlagert, muss sie auch für diese Kosten allein aufkommen.
Die Kindesmutter kann diese Kosten jedoch als berufsbedingte Aufwendungen bei einem eventuellen Ehegattenutnerhaltsanspruch geltend machen. Dann verringern diese Kosten jedoch nur ihr Einkommen und erhöhen so ihren Unterhaltsanpruch.

Nur wenn die Betreuung auf eine besondere pädagogische Förderung in staatlichen oder privaten Einrichtungen ausgerichtet ist, kommt eine Beteiligung des Unterhaltsverpflichteten in Frage.

Das bedeutet, solange sowohl Ehegatten- als auch Kindesunterhalt gezahlt wird, werden die Kosten einer Tagesmutter indirekt auch vom Unterhaltspflichtigen mitgetragen.
Sobald jedoch ein Ehegattenunterhalt nicht mehr geschuldet wird, ist eine Erstattungsmöglichkeit nicht mehr möglich.

Bei dem Abschluss einer Vereinbarung sollte daher unbedingt vereinbart werden, dass beide Elternteile sich an den Betreuungskosten anteilig beteiligen, unabhängig von dem Bestehen eines Ehegattenunterhaltsanspruchs.

Unterhalt während des Freiwilligen Sozialen Jahres

Kinder haben Anspruch auf Unterhalt während des FSJ

Grundsätzlich haben minderjährige Kinder gegenüber Ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt.

Auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden. Das Kind ist aber verpflichtet, alsbald nach seinem Schulabschluss eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden.

Fraglich ist, ob dies auch für das freiwillige soziale Jahr gilt, da es sich hierbei ja nicht um eine Berufsausbildung im klassischen Sinne handelt.

Bei einem zu Beginn des FSJ noch minderjährigen Kindes hat das Oberlandesgericht Frankfurt dies anerkannt, vgl. Beschluss vom 04. 04. 2018, Az. 2 UF 135/17.

Aber auch ein Volljähriger dürfte nach der herrschenden Rechtsprechung während eines freiwilligen sozialen Jahres einen Anspruch auf Unterhalt haben. Ein FSJ vermittele neben einer beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung auch soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen und stärke das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl. Damit handele es sich auch hierbei um eine Vorbildung zu einem Beruf.

Das Gericht hält einen solchen Dienst für einen angemessenen Ausbildungsschritt und zwar auch unabhängig davon, ob die Ausbildung später tatsächlich in einem sozialen Beruf münde.

 

Kindergeldanspruch

Kindergeld auch bei Unterbrechung der Ausbildung

Eltern erhalten für ihr volljähriges Kind zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird, §§ 63, 32 EstG. Voraussetzung hierfür ist, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden, BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02.

Nach diesem Urteil gibt es von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen:
Ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen solchen findet, erhält gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG weiterhin Kindergeld. An die Ernsthaftigkeit werden jedoch hohe Erwartungen geknüpft und Bewerbungsbemühungen müssen nachgewiesen werden.

Gleiches gilt bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft. Hat das Kind einen Ausbildungsplatz und auch den Willen, die Ausbildung fortzusetzen, kann dies aber aus objektiven Gründen wegen seiner Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots bei Schwangerschaft nicht, ist es genauso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet.

Selbst ein Kind, das wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und damit seine Ausbildung im Inland nicht fortsetzen kann, erhält weiterhin Kindergeld, da der Umstand, dass die Ausbildung nicht fortgesetzt wird, nicht auf dem Willen des Kindes beruht. Der BFH hat dies auch in einem Fall der Untersuchungshaft bestätigt, wobei die Untersuchungshaft nicht zu einer Verurteilung führte, BFH-Urteil vom 23. Januar 2013, XI R 50/10, BStBl II 2014, 300.

Bei einer unverschuldeten Unterbrechung der Ausbildung, egal ob es sich um ein Studium oder eine Ausbildungsstelle handelt, wird das Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr weitergezahlt, wenn ein Fortsetzungswille des Kindes besteht.

Ehegattenveranlagung

Steuerveranlagung bei Trennung der Ehegatten

Ehepartner und Lebenspartnerschaften haben grundsätzlich die Möglichkeit, während ihrer bestehenden Ehe zwischen der Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung zu wählen.

Die Zusammenveranlagung führt zum sogenannten „Splittingvorteil“. Der Splittingvorteil ist umso größer, je höher das Gesamteinkommen der Eheleute und je größer die Differenz zwischen den Einkommend er beiden Ehepartner ist. Haben beide Ehepartner dagegen ein ungefähr gleich hohes Einkommen, dürfte kein Splittingvorteil bestehen.

Trennen sich die Ehepartner, können sie in dem Jahr der Trennung noch die für sie günstigere Zusammenveranlagung wählen. Taktisch können die Eheleute durch die Wahl des Trennungszeitpunktes erhebliche Vorteile erreichen: Trennen sich die Ehepartner beispielsweise am 31. 12. 2017 ist eine Zusammenveranlagung nur noch für das Steuerjahr 2017 möglich. Erfolgt die Trennung hingegen am 02. 01. 2018 ist die Zusammenveranlagung auch noch für das Jahr 2018 zulässig.

In der Praxis passiert es immer wieder, dass in Wahrheit tatsächlich getrenntlebende Eheleute eine gemeinsame Adresse angeben und teilweise über Jahre hinweg die steuerliche Zusammenveranlagung durchführen. Damit erfüllen die Eheleute jedoch den Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Erhält das Familiengericht im Ehescheidungsverfahren von der möglichen Steuerhinterziehung Kenntnis, so muss das Gericht die für das Steuerstrafverfahren zuständige Finanzbehörde informieren.

Etwas anderes gilt, wenn die Eheleute einen Versöhnungsversuch unternommen haben. Ist der Versöhnungsversuch von gewisser Dauer, hierbei verlangen die Gerichte einen Zeitraum von eins bis zwei Monaten, kann durch die kurzzeitige Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch wieder eine steuerliche Zusammenveranlagung erfolgen. Haben sich die Eheleute also im Juli 2017 getrennt, versöhnen sich im Dezember 2017 wieder und führen einen gemeinsamen Haushalt bis Ende Januar 2018, kann sowohl für das Jahr 2017 als auch für 2018 noch eine gemeinsame Steuerveranlagung durchgeführt werden.

Die Finanzämter sind jedoch gegenüber einem solchen Vorbringen misstrauisch.

 

Kindergeld

Kindergeldanspruch bei Sprachaufenthalte im Ausland

Eltern erhalten auch nach dem 18. Geburtstag ihres Kindes weiterhin Kindergeld, wenn das Kind noch für einen Beruf ausgebildet wird. Ob Sprachaufenthalte im Ausland als eine solche kindergeldrechtlich anerkannte Berufsausbildung zu klassifizieren sind, sorgt regelmäßig für Streit zwischen Eltern und Familienkassen bzw. Finanzämtern.

So auch im Fall der Eltern eines 18-Jährigen, der nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einem internationalen missionarischen Trainingsprogramm in den USA teilgenommen hatte. Der deutschsprachige Zweig des Veranstalters verstand sich als internationale Bewegung junger Christen. Im Anschluss an das Trainingsprogramm wollte er ein juristisches Studium an der Bucerius Law School in Hamburg aufnehmen. Die Familienkasse erkannte den Eltern den Kindergeldanspruch für die Dauer des Auslandsaufenthalts ab, weil es darin keine kindergeldrechtlich relevante Berufsausbildung sah. Der Bundesfinanzhof (BFH) war jedoch anderer Ansicht, BFH, Urt. v. 22.02.2017 – III R 3/16, NV; www.bundesfinanzhof.de.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Sprachaufenthalte im Ausland können als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn das Erlernen der Fremdsprache einen konkreten Bezug zum angestrebten Beruf aufweist und der Spracherwerb dem Kind nicht allein in Eigenregie überlassen bleibt.

Diese beiden Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Da die Aufnahme an der Bucerius Law School eine erfolgreiche Teilnahme an einem englischen Sprachtest erforderte, war ein konkreter Bezug zum Berufsziel gegeben. Der Spracherwerb war dem Kind auch nicht in Eigenregie überlassen, da mit dem Auslandsaufenthalt ein strukturierter Unterricht in englischer Sprache sowie Lernkontrollen verbunden waren.

Auch Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses können als kindergeldrechtliche Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von mindestens zehn Wochenstunden flankiert werden. Soll ein solcher Au-pair-Aufenthalt auf einen anerkannten Fremdsprachentest (z.B. TOEFL) vorbereiten, können ausnahmsweise auch weniger als zehn Wochenstunden für eine kindergeldrechtliche Anerkennung genügen.

Reist das Kind hingegen in Eigenregie lediglich eine längere Zeit durch ein Land wie beispielsweise Neuseeland oder Australien, besteht kein Kindergeldanspruch.

Trennung – was tun?

Das erste Jahr der Trennung

Nach einer Trennung sind Ehepartner oftmals ratlos, was nun zu tun ist. Neben dem Gefühlschaos müssen auch praktische Fragen beantwortet werden: Muss ich die Trennung offiziell irgendwo bekannt geben, damit das Trennungsjahr als Scheidungsvoraussetzung beginnt? Was passiert mit den Kindern? Was mit der Wohnung? Wann bekomme ich Unterhalt oder muss ich Unterhalt zahlen? Das gemeinsame Haus, wer darf weiter darin wohnen? Muss ich wieder arbeiten gehen?

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber als Scheidungsvoraussetzung ein Trennungsjahr vorgegeben. Erst wenn die Eheleute ein Jahr getrennt voneinander leben, liegen die Voraussetzungen für die Einreichung eines Scheidungsantrags vor, wenn auch der andere Ehegatte geschieden werden möchte.

Der Gesetzgeber sieht dieses erste Jahr als eine Art "Probezeit" für die Eheleute, ob sie tatsächlich für immer getrennt bleiben wollen. In dieser „Probezeit“ gelten noch nicht so durchgreifende Veränderungen wie danach. So kann der Ehegatte, der während der Ehe nicht, oder nur teilweise gearbeitet hat, im ersten Trennungsjahr so weiter arbeiten. Erst wenn das Jahr vorbei ist, kann eine -unter Umständen auch Vollzeittätigkeit erwartet werden.

Unterhaltsansprüche für den weniger verdienenden Ehegatten und die von ihm betreuten Kinder entstehen bereits mit der Trennung sofort. Hierzu muss der Ehegatte aber aufgefordert werden.

Für die Kinder gilt weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge. Die Eltern müssen sich aber einigen, bei welchem Elternteil die Kinder künftig leben sollen. Sind sich die Eltern einig, muss dies bei keiner öffentlichen Stelle angezeigt werden.

Die Ehewohnung darf grundsätzlich trotz Trennung von beiden Ehegatten weiter genutzt werden. Es muss nur eine Trennung der Haushalte erfolgen, also ähnlich einer Wohngemeinschaft, jeder sorgt für sich. Niemand darf aus der Ehewohnung geworfen werden, egal wem die Wohnung tatsächlich gehört. Ist das Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung jedoch für einen der Eheleute oder die Kinder unzumutbar, kann ein Gericht über die Zuweisung der Ehewohnung entscheiden.

Besitzen die Eheleute eine gemeinsame Immobilie, sollten sie sich überlegen, ob diese verkauft oder von einem der Ehegatten allein genutzt werden soll. Für diese Entscheidung besteht jedoch keine Eilbedürftigkeit, da eine Vermögensauseinandersetzung in der Regel erst mit Zustellung des Scheidungsantrags erfolgen muss, also regelmäßig frühestens erst nach Ablauf des Trennungsjahres.

Die psychische Belastung einer Trennung ist oftmals sehr stark. Lassen Sie sich daher nicht zu übereilten Entscheidungen direkt nach der Trennung verleiten. Der Gesetzgeber hat eine Frist von einem Jahr eingerichtet, die die Eheleute nach meiner Erfahrung auch benötigen, um mit den teilweise doch sehr gravierenden Veränderungen zurecht zu kommen. Holen Sie sich anwaltlichen Rat zu den einzelnen Problembereichen, damit Sie wissen, mit welchen Veränderungen Sie nach dem Ablauf des Trennungsjahres rechnen müssen.  

 
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