Scheidungskosten

Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Die Kosten für ein Ehescheidungsverfahren können mitunter sehr hoch werden. Die Eheleute hatten jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Kosten für eine Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend zu machen und so die Steuerlast zu verringern.

Mit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 wurde jedoch ein gesetzliches Abzugsverbot für Prozesskosten eingeführt, das Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausschließt, § 33 Einkommenssteuergesetz.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. 05. 2017, Az. VI R 9/16 jetz festgestellt, dass diese Regelung auch für die Kosten eines Scheidungsverfahrens gilt.

Das Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und wenn er seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte, § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG.

Damit werden die Scheidungskosten in den meisten Fällen also leider steuerlich nicht mehr berücksichtigt.

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