Trennung – was tun?

Das erste Jahr der Trennung

Nach einer Trennung sind Ehepartner oftmals ratlos, was nun zu tun ist. Neben dem Gefühlschaos müssen auch praktische Fragen beantwortet werden: Muss ich die Trennung offiziell irgendwo bekannt geben, damit das Trennungsjahr als Scheidungsvoraussetzung beginnt? Was passiert mit den Kindern? Was mit der Wohnung? Wann bekomme ich Unterhalt oder muss ich Unterhalt zahlen? Das gemeinsame Haus, wer darf weiter darin wohnen? Muss ich wieder arbeiten gehen?

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber als Scheidungsvoraussetzung ein Trennungsjahr vorgegeben. Erst wenn die Eheleute ein Jahr getrennt voneinander leben, liegen die Voraussetzungen für die Einreichung eines Scheidungsantrags vor, wenn auch der andere Ehegatte geschieden werden möchte.

Der Gesetzgeber sieht dieses erste Jahr als eine Art "Probezeit" für die Eheleute, ob sie tatsächlich für immer getrennt bleiben wollen. In dieser „Probezeit“ gelten noch nicht so durchgreifende Veränderungen wie danach. So kann der Ehegatte, der während der Ehe nicht, oder nur teilweise gearbeitet hat, im ersten Trennungsjahr so weiter arbeiten. Erst wenn das Jahr vorbei ist, kann eine -unter Umständen auch Vollzeittätigkeit erwartet werden.

Unterhaltsansprüche für den weniger verdienenden Ehegatten und die von ihm betreuten Kinder entstehen bereits mit der Trennung sofort. Hierzu muss der Ehegatte aber aufgefordert werden.

Für die Kinder gilt weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge. Die Eltern müssen sich aber einigen, bei welchem Elternteil die Kinder künftig leben sollen. Sind sich die Eltern einig, muss dies bei keiner öffentlichen Stelle angezeigt werden.

Die Ehewohnung darf grundsätzlich trotz Trennung von beiden Ehegatten weiter genutzt werden. Es muss nur eine Trennung der Haushalte erfolgen, also ähnlich einer Wohngemeinschaft, jeder sorgt für sich. Niemand darf aus der Ehewohnung geworfen werden, egal wem die Wohnung tatsächlich gehört. Ist das Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung jedoch für einen der Eheleute oder die Kinder unzumutbar, kann ein Gericht über die Zuweisung der Ehewohnung entscheiden.

Besitzen die Eheleute eine gemeinsame Immobilie, sollten sie sich überlegen, ob diese verkauft oder von einem der Ehegatten allein genutzt werden soll. Für diese Entscheidung besteht jedoch keine Eilbedürftigkeit, da eine Vermögensauseinandersetzung in der Regel erst mit Zustellung des Scheidungsantrags erfolgen muss, also regelmäßig frühestens erst nach Ablauf des Trennungsjahres.

Die psychische Belastung einer Trennung ist oftmals sehr stark. Lassen Sie sich daher nicht zu übereilten Entscheidungen direkt nach der Trennung verleiten. Der Gesetzgeber hat eine Frist von einem Jahr eingerichtet, die die Eheleute nach meiner Erfahrung auch benötigen, um mit den teilweise doch sehr gravierenden Veränderungen zurecht zu kommen. Holen Sie sich anwaltlichen Rat zu den einzelnen Problembereichen, damit Sie wissen, mit welchen Veränderungen Sie nach dem Ablauf des Trennungsjahres rechnen müssen.  

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