Wer zahlt die gerichtlichen Kosten der Auseinandersetzungen?
Bei einer Ehescheidung und den sogenannten Folgesachen kommt es in der Regel zu einer Kostenaufhebung. Das bedeutet, jeder Beteiligte trägt seine eigenen Rechtsanwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten.
Ist ein Beteiligter dazu nicht in der Lage, so hat er die Möglichkeit, Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, oder, sollte der andere Ehepartner in sehr guten finanziellen Verhältnissen leben, auch von diesem die Kosten als Prozesskostenvorschuss zu verlangen.
Bei selbstständigen Verfahren trägt der Verlierer die gesamten Kosten, bzw. im Verhältnis seines Obsiegens bzw. Verlierens.
Wie berechnen sich die Kosten?
Rechtsanwälte erstellen ihre Rechnungen nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG), die sich nach dem Streitwert der jeweiligen Angelegenheit richtet.
Sollten Sie keine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt getroffen haben, muss der Rechtsanwalt nach dem RVG abrechnen, sodass jeder Anwalt die gleichen gesetzlichen Gebühren erhält.
Lassen Sie sich vor einer Beratung über die zu erwartenden Kosten aufklären, denn eine ausführliche Angabe zu den Kosten im Einzelfall würde den Rahmen sprengen.