Was ist beim Versorgungsausgleich / Rentenausgleich wichtig?
Mit dem Einreichen des Scheidungsantrages regelt das Gericht zwingend auch die Frage des Rentenausgleichs.
Wie beim Zugewinnausgleich sollen hierbei die während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche aufgeteilt werden.
Es sind heute immer noch überwiegend die Ehemänner, die am Ende der Ehezeit einen höheren Anspruch aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Altersrente haben, da die Ehefrauen oftmals mit der Erwerbstätigkeit ausgesetzt haben, als Kinder zu betreuen waren. Um diesen Nachteil auszugleichen, hat der Gesetzgeber veranlasst, dass alle während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften, sei es aus einer gesetzlichen, einer betrieblichen oder aber einer privaten Rentenversicherung, zur Hälfte auf den anderen Ehegatten übertragen werden müssen. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, die gesetzlich geregelt sind.
Lediglich wenn die Ehe noch keine drei Jahre betragen hat und keiner der Ehepartner vor Gericht einen entsprechenden Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt, wird der Versorgungsausgleich vom Gericht nicht durchgeführt. Hierzu ist keine notarielle Vereinbarung mehr notwendig.
Die Parteien können auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs notariell ausschließen, wenn die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat. Das Gericht muss in diesem Fall jedoch prüfen, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs für einen Ehepartner von Nachteil ist und wird, sollte es zu diesem Ergebnis kommen, den Versorgungsausgleich gleichwohl durchführen.