Wenn die Ehepartner oder die nichtehelichen Eltern auseinander gehen, ist ab dem Zeitpunkt der Trennung der Parteien die Frage des Unterhaltes zu klären.
Als ranghöchster Unterhaltsberechtigter ist zunächst der Unterhalt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu berücksichtigen. Derjenige, bei dem die gemeinsamen Kinder nicht dauerhaft leben, muss an den betreuenden Elternteil Kindesunterhalt zahlen.
Dieser richtet sich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Erst wenn die Kinder volljährig werden, sind beide Elternteile ihrem Einkommen entsprechend zum Unterhalt verpflichtet.
Das Einkommen des Pflichtigen errechnet sich aus 1/12 seines Jahresnettoeinkommens, wobei aber auch ehebedingte Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, jedoch sind nicht alle Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen abzugsfähig.
Der Kindesunterhalt errechnet sich anhand der Düsseldorfer Tabelle. Hierbei ist jedoch noch das hälftige staatliche Kindergeld in Abzug zu bringen.
Das Einkommen des Pflichtigen errechnet sich aus 1/12 seines Jahresnettoeinkommens, wobei aber auch ehebedingte Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, jedoch sind nicht alle Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen abzugsfähig.
Für das erste Jahr der Trennung kann der bedürftige Ehepartner von dem anderen Trennungsunterhalt verlangen, sofern dieser leistungsfähig ist.
Auch der nichteheliche Lebenspartner, der ein gemeinsames Kind betreut, hat grundsätzlich während der ersten drei Lebensjahre des gemeinsamen Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt, sofern er bedürftig und der andere leistungsfähig ist. In Ausnahmefällen kann dieser Anspruch auch verlängert werden.
Nach rechtskräftiger Ehescheidung kann der bedürftige Ehepartner z. b. Unterhalt wegen Betreuung der gemeinsamen Kinder, Alter- Krankheits- oder Aufstockungsunterhalt verlangen.
Betreuungsunterhalt wird grundsätzlich nur noch für die ersten drei Lebensjahren eines Kindes geschuldet, danach nur noch nach Billigkeit. Junge Frauen gehen daher ein hohes Risiko ein, wenn sie ihre Berufstätigkeit aufgeben oder einschränken, um jahrelang zuhause zu bleiben und die gemeinsamen Kinder zu betreuen.
Sobald die Kinder alt genug sind und nicht mehr der Rund-um-die-Uhr-Betreuung bedürfen, kann der Mutter zugemutet werden, wieder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Häufig bedeutet dies, eine Halbtagsbeschäftigung vom dritten bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes und danach eine Vollzeiterwerbstätigkeit. Eine Betreuungsmöglichkeit durch Schule und Hort kann zugemutet werden.
Sollten die Ehepartner mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, so empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages, der diese Nachteile berücksichtigt und andere Möglichkeiten, wie z.B. die Einführung eines Alterphasenmodells vorsieht.
Auch der Unterhaltsanspruch wegen Alters, Krankheit und der Aufstockungsunterhalt ist nach der neuen Unterhaltsreform zu begrenzen und dürfte derzeit nicht länger als 1/3 bis 1/4 der Ehezeit betragen.
Nur noch in ganz seltenen Ausnahmefällen erkennt das Gericht einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch aus Vertrauensschutz an.
Auch Eltern können mit Unterhaltsansprüchen an ihre Kinder herantreten. Dies geschieht häufig dann, wenn betagte Eltern zum Pflegefall werden und die Rente nicht ausreicht, um die Heimpflegekosten zu decken. In einem solchen Fall wird das Sozialamt an die Kinder herantreten und den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kinder leistungsfähig sind, insbesondere wenn noch im Rang vorgehende Unterhaltspflichtige vorhanden sind.