Wie wird das gemeinsame Vermögen verteilt?

Der gesetzliche Normalfall in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner keine anderweitige notarielle Regelung getroffen haben, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Nach Scheitern der Ehe wird das während der Ehe hinzugekommene Vermögen zwischen den Eheleuten hälftig aufgeteilt.

Übersteigt der Zugewinn eines Ehepartners den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehepartners dessen Anfangsvermögen übersteigt.

Ein Beispiel (vereinfacht ohne Indexierung)

Der Ehemann hat am Ende der Ehe ein Gesamtvermögen (=positives Vermögen abzüglich Verbindlichkeiten) in Höhe von € 200.000,00. Zu Anfang der Ehe betrug sein Gesamtvermögen € 50.000,00. Damit errechnet sich sein Zugewinn aus Endvermögen minus Anfangsvermögen, 200.000,00 – 50.000,00 und beträgt € 150.000,00.

Das Endvermögen der Ehefrau beträgt dagegen nur € 50.000,00; Anfangsvermögen hatte sie keines. Ihr Zugewinn beträgt demnach € 50.000,00.

Der Ehemann hat somit einen um € 100.000,00 höheren Zugewinn erwirtschaftet und muss davon die hälfte, = € 50.000,00 an die Ehefrau als Ausgleich zahlen.

Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe erworben werden, fallen in das Anfangsvermögen eines Ehepartners, womit lediglich ihre Wertsteigerung den Zugewinnausgleich beeinflussen.

Lässt ein Ehepartner Teile seines Vermögens in der Absicht, den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten zu schmälern, verschwinden, so wird diese illoyale Vermögensminderung seinem Vermögen gleichwohl hinzugerechnet. Problematisch ist hier jedoch der Nachweis.

Sollten Sie keine Kenntnis über den Vermögensstand Ihres Ehepartners haben, so haben Sie einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen Ihren Ehepartner.