Elternunterhalt

Keine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Eine Tochter wurde von dem Sozialamt wegen Unterhaltsleistungen für die im Pflegeheim wohnende Mutter in Anspruch genommen, da die eigenen Einkünfte der Mutter für die Pflegekosten nicht ausreichten.

Die Tochter erklärte, sie sei ebenfalls nicht leistungsfähig. Sie habe ihre Eigentumswohnung, in der sie zusammen mit ihrem Ehemann lebt, ihrer Tochter geschenkt und selbst lediglich noch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht hieran.

Das Sozialamt war nun der Auffassung, dass die Tochter der Pflegebedürftigen die Schenkung der Wohnung wegen Verarmung zurückfordern müsse und aus dem Verkauf der Immobilie die Pflegekosten für die Mutter zu zahlen habe.

Der BGH entschied jedoch, Az. XII ZB 365/18, Beschluss vom 20. März 2019, dass in diesem Fall eine Rückforderung nicht verlangt werden könne. Denn selbst wenn die Tochter wieder Eigentümerin der Wohnung wäre, so bestehe keine Verpflichtung, die Immobilie zu verwerten, weil sie die Wohnung selbst bewohne und hierauf für ihren weiteren eigenen Lebensunterhalt angewiesen sei.

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