Kinderschutzimpfung

Standardschutzimpfung eines Kindes auch gegen den Willen eines Elternteils

Manchmal gehen die Ansichten von Eltern über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen wie Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps oder Röteln auseinander. Was also tun, wenn sich die Eltern nicht einigen können, ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht.

Der BGH, Az. XII ZB 157/16, Beschluss vom 03. 05. 2017 musste einen solchen Fall entscheiden.

Die Mutter eines Kindes lehnte Schutzimpfungen ab, da sie befürchtete, dass das Risiko von Impfschäden für ihr Kind schwerer wiege, als das allgemeine Infektionsrisiko.
Die Mutter wollte eine Impfung nur dann erlauben, wenn aus ärztlicher Sicht Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.
Sie beantragte daher, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken einholen solle, bevor sie ihre Zustimmung zur Impfung erteile.

Der Vater dagegen wollte, dass sein Kind alle altersentsprechenden Schutzimpfungen erhält.

Der BGH entschied so: Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer Schutzimpfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
Da im vorliegenden Fall ein solches Impfrisiko für das Kind nicht bekannt war, übertrug der BGH dem Vater die Entscheidungsbefugnis über die Schutzimpfungen seines Kindes.

Die Einholung eines teuren Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions-und Impfrisiken hielt das Gericht für nicht erforderlich.

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