Anspruch auf Auslandsschuljahr oder Auslandsstudium

Grundsätzlich haben Kinder keinen Anspruch auf Finanzierung eines Auslandsaufenthaltes

In den letzten Jahren werden Auslandsschuljahre für Schüler und Auslandssemester für Studenten immer beliebter. Da sie sehr kostspielig sind, stellt sich die Frage, ob Kinder einen Anspruch auf einen solchen Auslandsaufenthalt haben und ob der geschiedene Elternteil sich neben dem Kindes- und Ausbildungsunterhalt an den Mehrkosten beteiligen muss.

Die Rechtsprechung erkennt einen Mehrbedarf für einen Auslandsaufenthalt grundsätzlich nur bei konkreter Begründetheit der Notwendigkeit an, d. h. wenn ein Auslandsaufenthalt zur Deckung eines notwendigen Lebensbedürfnis des Kindes erforderlich ist. Begründet wird dies damit, dass ein Auslandsaufenthalt den Rahmen einer allgemein üblichen und generell gebotenen schulischen Förderung übersteige, OLG Schleswig, Beschluss v. 15. 02. 2006, Az. 15 UF 134/05.

Ein Anspruch des Kindes, dass ihm die Eltern im Rahmen seines Ausbildungsunterhaltes einzelne Ausbildungsabschnitte im Ausland in Form von Auslandssemestern oder Auslandssprachkurden finanzieren, bestehen nur, wenn
• Die damit verbundene Mehrbelastung den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist
• Der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist. Dies ist der Fall, wenn ein Auslandsaufenthalt im Rahmen der gewählten Ausbildung üblich ist.
• Dieser Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt angemessen erscheint, wenn z.B. die Eltern oder Geschwister während ihrer Ausbildung ähnliche Aufenthalte absolviert haben, FamFR 2013, 205.

Allein die Tatsache, dass ein Auslandsaufenthalt für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes förderlich ist, verpflichtet die Eltern nicht, sich an den Mehrkosten zu beteiligen.
Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung des Kindes jedoch sinnvoll ist, müssen Eltern mit guten Einkommensverhältnissen diese Mehrkosten finanzieren, selbst wenn damit eine Verlängerung der Studienzeit verbunden ist, OLG Karlsruhe, Urt. V. 24. 02. 2011, 2UF 45/09.

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