Anspruch auf Unterhalt für eine Zweitausbildung

Kinder können auch gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Finanzierung einer Zweitausbildung haben

Grundsätzlich hat ein Kind nach einer abgeschlossenen Erstausbildung keinen Anspruch mehr gegen die Eltern auf Unterhalt.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch die folgenden Ausnahmen:

  1. Zweitausbildung ist den Eltern zumutbar Es muss den Eltern finanziell zumutbar sein, weiterhin Unterhalt für eine Zweitausbildung zu zahlen. Haben die Eltern dagegen nach der Erstausbildung ihres Kindes nicht mehr mit einer Zweitausbildung gerechnet und daher ihr Einkommen anderweitig finanziell verfügt, ist eine weitere Unterhaltszahlung ausgeschlossen.

Kann dagegen das Kind den in der Erstausbildung erlernten Beruf wegen Krankheit oder sonstigen unvorhersehbaren Gründen nicht ausüben, besteht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern fort.

Wurde das Kind von den Eltern zu einem Beruf gedrängt, für den es nicht hinreichend begabt ist, kann die Unterhaltsverpflichtung für eine jetzt der Begabung entsprechenden Zweitausbildung ebenfalls fortbestehen.

  1. Stellt das Kind in seiner Erstausbildung fest, dass ihn diese Ausbildung unterfordert, so kann das Kind eine seinen persönlichen Fähigkeiten entsprechende Zweitausbildung aufnehmen, die von den Eltern ebenfalls finanziert werden muss. Das Kind kann sich aber für diese Orientierungsphase nicht unendlich Zeit lassen.
    Wird das Kind von den Eltern zu einem Studium gedrängt und das Kind bricht dieses Studium dann ab, so kann den Eltern zugemutet werden, eine weitere Ausbildung zu zahlen.
    Schätzt dagegen das Kind seine Möglichkeiten falsch ein, dürfte den Eltern eine weitere Ausbildung nicht zuzumuten sein.

  2. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, nach einem erfolgreichen Bachelor-Studium ihres Kindes auch den Master-Abschluss und sogar eventuell auch eine Promotion zu finanzieren.

  3. Wer ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolviert, hat für eine darauf folgende Ausbildung, Studium oder Beruf, einen Anspruch auf ausbildungsunterhalt gegen seine Eltern, FK 02/2016.

Zum Seitenanfang