Auch das verheiratete Kind schuldet Elternunterhalt

Einsatz von Taschengeld für den Elternunterhalt

Ist ein Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht und kann mit seiner eigenen Rente die Pflegekosten nicht aufbringen, kann das Sozialamt die Kinder zur Zahlung der Pflegekosten heranziehen.
Ist das in Anspruch genommene Kind verheiratet und erzielt keine eigenen Einkünfte, kann allenfalls das Taschengeld, das dem verheirateten Kind gegenüber seinem Ehegatten zusteht, für Unterhaltszwecke eingesetzt werden.
Erzielt das verheiratete Kind dagegen selbst Einkünfte, muss es sich an den Pflegekosten beteiligen, muss aber nie mehr als sein eigenes Einkommen einsetzen, BGH 05. 02. 2014, XII ZB 25/13.

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