Aufteilung eines gemeinsamen Kontos nach der Trennung

Gemeinschaftskonto darf nicht abgeräumt werden

Haben Eheleute während ihrer Ehe ein gemeinschaftliches Konto geführt, auf dem sich nach der Trennung noch ein Guthaben befindet, wird dieses Guthaben in der Regel hälftig aufgeteilt.

Die Eheleute sind gemäß § 430 BGB Gesamtgläubiger und an dem Kontostand des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen berechtigt, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

Einer Entscheidung des OLG Bremen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Ehefrau hatte kurz nach der Trennung ohne Wissen des Ehemannes das gesamte Guthaben eines Gemeinschaftskontos abgehoben, um Haushaltsgegenstände zu kaufen. Der Ehemann verlangt nun von der Ehefrau die Erstattung des hälftigen Guthabens, OLG Bremen, FamRZ 14, 1299.
Das Gericht gab der Klage des Ehemannes statt, da die Ehefrau keine Gründe vortragen konnte, weshalb diese trennungsbedingte Anschaffung eine Abweichung des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigten sollte.

Eine Abweichung kann aber dann gerechtfertigt sein, wenn z.B. gemeinsame Schulden mit dem Guthaben gezahlt wurden oder wenn die Geldentnahme mit den früheren Vorstellungen der Eheleute übereinstimmt und auch nach der Trennung noch weiterhin gilt.

Ebenso dürften maßvolle Abhebungen vom Gemeinschaftskonto, die dem Unterhalt der ganzen Familie dienen sollten, eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz begründen.

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