Ausgleichsansprüche wegen Arbeits- und Materialleistungen für fremde Immobilie

Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann nach der Trennung keinen Ersatz für seine erbrachten Arbeitsleistungen in die Immobilie der Eltern des Ex-Partners verlangen

Hat ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Arbeits- und Materialleistungen in nicht unerheblicher Höhe in die Immobilie der Eltern des Partners erbracht, die von ihm, der Partnerin und dem gemeinsamen Kind unentgeltlich bewohnt wird, kann er nach der Trennung der Parteien keinen Ersatz dieser Aufwendungen von den Eltern verlangen.
Auch wenn der Partner diese Leistungen zu dem Zweck erbracht hatte, für sich und seine Familie in diesem Haus langfristig ein Unterkommen zu sichern und dieser Zweck durch die Trennung der Parteien nicht mehr erreicht werden kann, ist ein Rückforderungsgrund rechtlich nicht begründet, vgl. BGH, Az XII ZR 46/13, Urteil vom 14.1.2015.

In einem umgekehrten Fall hat der Senat anders entschieden. Wenn Schwiegereltern Arbeitsleistungen in erheblichem Umfang in die Immobilie des Schwiegerkindes erbracht haben, ist eine Rückforderung der Leistungen möglich, vgl. BGHZ 184, 190, XII ZR 48/11.

In Fällen, in denen erhebliche Leistungen in fremde Immobilien erbracht werden, sollte also immer eine vertragliche Regelung für den Fall der Trennung der Parteien geschlossen werden.

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