Die gemeinsame Immobilie in der Scheidung

Überlegung bei der Trennung von Eheleuten

Besitzen Eheleute ein gemeinsames Haus, sollten sie frühzeitig klären, wie diese Immobilie nach der Trennung langfristig genutzt werden soll. Kann beispielsweise

  • einer der Ehegatten die Immobilie alleine halten
  • Ist dieser Ehegatte in der Lage, langfristig neben Unterhaltszahlungen und eventuellen Zugewinnausgleichszahlungen auch die laufenden Kredite allein zu zahlen

Neben den emotionalen Gründen ist dies eine rein kaufmännische Entscheidung, die die Eheleute mit Hilfe der finanzierenden Banken, die eine realistische Einschätzung über die finanziellen Möglichkeiten der Eheleute haben und einem Fachanwalt für Familienrecht treffen sollten.

Entscheidet sich ein Ehegatte, die gemeinsame Immobilie künftig allein zu nutzen, sollte er sich von einem Anwalt die finanziellen Folgen, die insbesondere für den Unterhaltsanspruch daraus entstehen können, berechnen lassen.

So hat der Ehegatte, der nicht im Haus wohnt, die Möglichkeit, von dem anderen eine sogenannte Entschädigung für die Nutzung seiner Haushälfte (Nutzungsentschädigung) zu verlangen.

Weiter kann der Ehegatte, der die Darlehensraten für die gemeinsamen Kredite des Hauses allein zahlt, von dem anderen Ehegatten auch später noch, beispielsweise bei der Regelung des Zugewinnausgleichs, die Zahlung der hälftigen Raten (Gesamtschuldnerausgleich) zurückverlangen.

Darüber hinaus muss sich derjenige Ehegatte, der im Haus wohnen bleibt, die ersparte Miete als Einkommen anrechnen lassen, womit sein Einkommen erheblich ansteigt und er dadurch unter Umständen höheren Unterhaltsansprüchen ausgesetzt ist.
Die Anrechnung der ersparten Miete kann aber auch zu einem so hohen Einkommen des Wohnungsnutzers führen, dass rechnerisch gar kein Unterhaltsanspruch mehr bleibt.

Wird die Immobilie hingegen verkauft, verringern sich die monatlichen Belastungen beider Ehegatten und ein höherer Unterhaltsanspruch ist möglich.

Weigert sich ein Ehegatte, aus der gemeinsamen Immobilie auszuziehen, so kann der andere Ehegatte erst nach rechtskräftiger Ehescheidung eine Teilungsversteigerung betreiben und so den anderen zum Auszug zwingen.

Da die mit der gemeinsamen Immobilie im Zusammenhang stehenden Fragen sehr komplex sind und ganz wesentlich die Unterhaltsansprüche beeinflussen können, ist also dringend eine vorherige umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt ratsam.

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