Ehegattenunterhalt

Auch beim Trennungsunterhalt wird höheres Einkommen bei Karrieresprung nicht berücksichtigt

Nach einer Trennung hat der geringverdienende Ehegatte i.d.R. einen Unterhaltsanspruch gegen den Besserverdienenden. Dieser sogenannte Trennungsunterhaltsanspruch wird aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eheleute, wie diese bis zur Ehescheidung vorliegen, ermittelt.

Was aber, wenn der Besserverdienende nach der Trennung einen Karrieresprung gemacht hat und noch vor der Ehescheidung ein deutlich höheres Einkommen erzielt? Kann der Geringverdienende daran teilhaben und einen höheren Unterhalt verlangen?

Folgenden Fall hatte das OLG Brandenburg, Az. 9 UF 49/19, Beschluss vom 03. 06. 2019, zu entscheiden:
Der Ehemann war als Diplom-Wirtschaftsingenieur in einer Firma als Angestellter tätig. Nach der Trennung wechselte der Ehemann innerhalb des Betriebs mehrfach, stieg zum Abteilungsleiter, dann zum Hauptabteilungsleiter und letztendlich zum Direktor auf und erzielt zwischenzeitlich ein deutlich höheres Einkommen.
Die Ehefrau war der Ansicht, dieser berufliche Aufstieg des Ehemannes sei bereits in der Ehe angelegt gewesen und stelle eine normale Entwicklung dar, sodass der Unterhalt aus dem vollen neuen Einkommen des Ehemannes berechnet werden müsse.

Das Gericht sah dies jedoch anders: Der Ehemann habe den Aufgabenbereich, den er bei der Trennung ausgeübt hatte, verlassen und übe nunmehr deutlich verantwortungsvollere Tätigkeiten aus. Solche Leistungsbeförderungen stellen üblicherweise einen Karrieresprung dar und bleiben daher bei der Berechnung des Trennungsunterhalts unberücksichtigt.

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau berechnet sich daher aus dem (niedrigeren) Einkommen, dass der Ehemann bei der Trennung erzielt hatte.

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