Ehegattenveranlagung

Steuerveranlagung bei Trennung der Ehegatten

Ehepartner und Lebenspartnerschaften haben grundsätzlich die Möglichkeit, während ihrer bestehenden Ehe zwischen der Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung zu wählen.

Die Zusammenveranlagung führt zum sogenannten „Splittingvorteil“. Der Splittingvorteil ist umso größer, je höher das Gesamteinkommen der Eheleute und je größer die Differenz zwischen den Einkommend er beiden Ehepartner ist. Haben beide Ehepartner dagegen ein ungefähr gleich hohes Einkommen, dürfte kein Splittingvorteil bestehen.

Trennen sich die Ehepartner, können sie in dem Jahr der Trennung noch die für sie günstigere Zusammenveranlagung wählen. Taktisch können die Eheleute durch die Wahl des Trennungszeitpunktes erhebliche Vorteile erreichen: Trennen sich die Ehepartner beispielsweise am 31. 12. 2017 ist eine Zusammenveranlagung nur noch für das Steuerjahr 2017 möglich. Erfolgt die Trennung hingegen am 02. 01. 2018 ist die Zusammenveranlagung auch noch für das Jahr 2018 zulässig.

In der Praxis passiert es immer wieder, dass in Wahrheit tatsächlich getrenntlebende Eheleute eine gemeinsame Adresse angeben und teilweise über Jahre hinweg die steuerliche Zusammenveranlagung durchführen. Damit erfüllen die Eheleute jedoch den Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Erhält das Familiengericht im Ehescheidungsverfahren von der möglichen Steuerhinterziehung Kenntnis, so muss das Gericht die für das Steuerstrafverfahren zuständige Finanzbehörde informieren.

Etwas anderes gilt, wenn die Eheleute einen Versöhnungsversuch unternommen haben. Ist der Versöhnungsversuch von gewisser Dauer, hierbei verlangen die Gerichte einen Zeitraum von eins bis zwei Monaten, kann durch die kurzzeitige Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch wieder eine steuerliche Zusammenveranlagung erfolgen. Haben sich die Eheleute also im Juli 2017 getrennt, versöhnen sich im Dezember 2017 wieder und führen einen gemeinsamen Haushalt bis Ende Januar 2018, kann sowohl für das Jahr 2017 als auch für 2018 noch eine gemeinsame Steuerveranlagung durchgeführt werden.

Die Finanzämter sind jedoch gegenüber einem solchen Vorbringen misstrauisch.

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