Ehevertrag und Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann bei unbilliger Härte als unzulässig erklärt werden

Grundsätzlich steht es Eheleuten frei, Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich und den Güterstand frei zu treffen. Ob eine solche notarielle Vereinbarung jedoch später auch wirksam ist, hängt von verschiedenen Aspekten ab.

Das Oberlandesgericht Brandenburg, Az 13 UF 102/14, Beschluss vom 11.8.2015, hatte jetzt einen Fall zu beurteilen, bei dem die Eheleute im Rahmen eines notariellen Ehevertrages 2007 die Gütertrennung vereinbarten, wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten und den Versorgungsausgleich vollständig ausschlossen. Bei einer Durchführung des Versorgungsausgleichs hätten die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften grundsätzlich hälftig geteilt werden müssen.

Das Amtsgericht erließ den Scheidungsbeschluss und schloss dabei auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus, da eine entsprechende notarielle Vereinbarung vorliege.
Hiergegen wehrte sich der Ehemann, der während der Ehe die gemeinsamen Kinder überwiegend betreute. Er trug vor, durch die Kinderbetreuung und Führung des gemeinsamen Haushalts über mehr als 6 ½ Jahre in erheblichem Umfang daran gehindert gewesen zu sein, durch eine eigene Erwerbstätigkeit hinreichende Versorgungsansprüche zu erwirtschaften. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück; eine erneute Entscheidung des Amtsgerichts liegt bis heute noch nicht vor.

Grundsätzlich muss das Familiengericht bei einer Ehescheidung prüfen, ob durch die in einem Ehevertrag getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entsteht. Wurde hier vereinbart, dass auch bei langjähriger Betreuung gemeinsamer Kinder und erheblicher Einkommensunterschiede der Ehepartner der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll, liegt ein typischer Fall von Unwirksamkeit vor.
Es dürfte daher zu erwarten sein, dass das Amtsgericht den Versorgungsausgleich trotz anders lautendem Ehevertrag durchführen wird.

Ein Ehepartner, der eine solche Vereinbarung über den Auschluss des Versorgungsausgleichs geschlossen hat sollte daher überprüfen lassen, ob Anhaltspunkte einer Unwirksamkeit vorliegen. Da der Versorgungsausgleich der Unterhalt im Alter ist, muss hierauf ein besonderes Augenmerk gelegt werden.

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