Wann kann ein Kind den Namen des neuen Ehepartners eines Elternteils annehmen?

Voraussetzungen für eine Einbenennung (= Umbenennung)

Heiraten Ehegatten und bringt einer von ihnen ein Kind mit in die neue Ehe, kann dieses Kind in besonderen Fällen den Namen des neuen Ehegatten erhalten. Insbesondere wenn der Elternteil mit dem neuen Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, weitere Kinder bekommt, kann der Wunsch auf einen einheitlichen Familiennamen aller Kinder entstehen.

Nach §1618 BGB kann nur ein minderjähriges und unverheiratetes Kind einbenannt werden, d.h. den Namen des neuen Ehegatten seines Elternteils erhalten.

Voraussetzung hierfür ist, dass

• der einbennenende Elternteil das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind hat
• er muss mit dem anderen Einbennenenden, also dem neuen Ehepartner verheiratet sein
• und diese müssen einen gemeinsamen Ehenamen führen.

Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn

• ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem Elternteil zusteht, das dem Kind den neuen Namen geben möchte und
• auch der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Ist der andere Elternteil, dessen Namen das Kind trägt, mit einer Umbenennung nicht einverstanden, kann seine Zustimmung gerichtlich ersetzt werden, wenn die Erteilung des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Insbesondere wird die Zustimmung ersetzt, wenn damit Probleme des Kindes lösbar sind, die aufgrund der Namensdifferenz in der Stieffamilie entstanden sind. Der bloße Wunsch des Kindes oder des sorgeberechtigten Elternteils auf Führung eines einheitlichen Familiennamens, reicht jedoch nicht aus, die Zustimmung zu ersetzen. Etwas anderes gilt, wenn das Kind durch die Namensdifferenz psychisch sehr belastet ist.

Eine Einbenennung ist in den Fällen erforderlich, in denen der andere Elternteil gegenüber dem Kind gewalttätig war und das Kind daher in begründeter Weise massive Angst vor diesem hat.

Lehnt der andere Elternteil das Kind massiv ab, wird ebenfalls eine Einbenennung erforderlich sein.

Erschwert ein nicht sorgeberechtigter Elternteil die Integration seines Kindes in die neue Familie des anderen Elternteils, indem er ständig Bemerkungen darüber macht, dass das Kind demnächst sowieso zu ihm wechseln würde und verunsichert er dadurch das Kind erheblich, sodass es einen Kontakt zu ihm ablehnt, ist eine Einbenennung des Kindes unter Kindeswohlgesichtspunkten ebenfalls erforderlich.

Der Umstand, dass der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, ist dagegen kein Grund für eine Einbenennung.

Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen daran, die Zustimmung eines Elternteils zu ersetzen, OLG Hamm, 29. 12. 2015, 4 UF 178/15.
Da die Situation mit Kindern in Patchwork Familien vergleichbar ist, führen Unannehmlichkeiten, die sich aus der Namensverschiedenheit ergeben, bei Kindern nicht zwangsläufig zu psychischen Problemen. Es dürfte daher die Ausnahme bleiben, dass Kinder den Namen des neuen Ehepartners führen dürfen, wenn dies der andere Elternteil ablehnt.

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