Keine Geldabhebung vom Sparkonto des Kindes

Mit den Sparkonten der minderjährigen Kinder dürfen keine Unterhaltsausgaben getätigt werden

Auch wenn ein Elternteil eines minderjährigen Kindes von dessen Sparkonto Geld abhebt, um damit Anschaffungen für das Kind zu tätigen, handelt er pflichtwidrig und ist dem Kind gemäß § 1664 BGB zum Schadenersatz verpflichtet.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, Az 5 UF 53/15, Beschluss vom 28.05.2015 liegt der Fall zugrunde, dass bei einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft die Mutter eines siebenjährigen Kindes nach der Trennung vom Kindesvater von dem Sparkonto ihres Sohnes einen Betrag von über 2.000,00 Euro abhob. Mit diesem Geld kaufte sie Gegenstände für ihren Sohn, wie ein Kinderbett, einen Kleiderschrank und Spielzeug, außerdem eine Waschmaschine und einen Trockner.

Auch wenn es sich bei diesen Anschaffungen um dringend notwendige Dinge gehandelt hat, hätte die Mutter das Sparkonto ihres Kindes dafür nicht anrühren dürfen.
Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen aus ihren eigenen Einkünften ihr Kind auch mit Einrichtungsgegenständen und Bekleidung versorgen. Reichen die eigenen Einkünfte der Mutter für eine solche Ausstattung nicht aus, muss sich die Mutter entweder an den anderen Elternteil wenden, oder über den Sozialhilfeträger die Mittel beantragen. Das Kindesvermögen darf dazu jedoch nicht herangezogen werden.

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