Kindergeldanspruch bei Trennung der Eltern

Trennen sich Eheleute, erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, § 62 Abs.1 Nr.1 EStG.
Trennen sich die Eltern, so erhält derjenige das volle Kindergeld, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Da das Kindergeld jedoch beiden Elternteilen zusteht und das Kindergeld nur an einen ausgezahlt wird, wird das Kindergeld hälftig auf den Bedarf des Kindes angerechnet, d.h. vom Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle abgezogen.

Der Ehegatte, bei dem die Kinder leben und der vorrangig kindergeldberechtigt ist, sollte umgehend nach der Trennung einen entsprechenden Antrag bei der Familienkasse stellen.

Erhält beispielsweise der Kindesvater weiterhin das Kindergeld für die bei der Mutter lebenden Kinder und leitet er dieses nur an die Kindesmutter weiter, kann die Familienkasse das an den Kindesvater gezahlte Kindergeld von diesem zurückverlangen, wenn er nicht das von der Verwaltung vorgefertigte Formblatt, die Weiterleitungserklärung, vorlegt.
Daher sollte in diesem Fall auch der Kindesvater schnellstmöglich nach der Trennung der Familienkasse mitteilen, dass ab sofort die Kindesmutter vorrangig kindergeldberechtigt ist und dass das Kindergeld nicht mehr an ihn ausgezahlt werden soll.

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