Kindesunterhalt bei Eltern- oder Erziehungsgeldbezug

Keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, BGH 11. 02. 2015, XII ZB 181/14, bei dem eine geschiedene Ehefrau zur Unterhaltszahlung für ein beim Vater lebendes Kind verpflichtet war und in einer neuen Beziehung lebte, aus der ein weiteres Kind hervorgegangen war. Die Mutter hat für zwei Jahre Elternzeit genommen, sodass das ihr gewährte Elterngeld für die verlängerte Bezugszeit halbiert wurde. Da sich das Einkommen der Mutter jetzt reduziert hatte, beantragte sie, die Jugendamtsurkunde abzuändern, sodass sie keinen Kindesunterhalt mehr für das beim Vater lebende Kind zahlen müsse.

In Anlehnung an die sogenannte „Hausmann-Rechtsprechung“ hat der BGH eine Unterhaltsverpflichtung der geschiedenen Mutter für die Dauer des Bezugs des Elterngeldes abgelehnt, da von der Mutter nicht verlangt werden kann, weiterhin ihrer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.
Grundsätzlich muss zwar der unterhaltspflichtige Elternteil eine Nebentätigkeit aufnehmen und aus dieser den Mindestunterhalt zahlen, wenn er die Rolle des Hausmannes oder der Hausfrau in der neuen Beziehung gewählt hat. Dies gilt jedoch nicht für die Zeit der ersten beiden Lebensjahre des Kindes aus der neuen Beziehung. In dieser Zeit wird der Mutter zugestanden, Zuhause zu bleiben und die Rolle der Hausfrau einzunehmen. Allerdings ist wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht der Sockelbetrag von 300,00 Euro bei der Unterhaltsberechnung mit zu berücksichtigen

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