Überprüfung eines Ehevertrags

Ehevertragliche Regelungen unterstehen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle

Ehepartner können in einem Ehevertrag über die Scheidungsfolgen wie nachehelicher Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich Regelungen treffen. Die Vertragsfreiheit darf jedoch nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen beliebig unterlaufen wird. Ehevertragliche Abreden unterstehen deshalb grundsätzlich einer Inhaltskontrolle.

Das OLG Brandenburg hat in einer jüngsten Entscheidung, Az 9 UF 133/14, Beschluss vom 30.6.2016 den von zwei Eheleuten geschlossenen Ehevertrag geschlossenen Vertrag zum Teil neu angepasst:
Bei Eheschließung war der Ehemann Student und seine Ehefrau ungelernte Schreibkraft bei der Polizei. Nach der Hochzeit schlossen die Eheleute einen notariellen Ehevertrag, in dem sie für den Fall der Trennung oder Scheidung wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichteten und die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschlossen. Nach der Geburt der beiden gemeinsamen Kinder arbeitete die Ehefrau nur noch geringfügig, der Ehemann dagegen als Bauingenieur in Vollzeit.

Bei der Scheidung der Eheleute wurde der zwischen den Eheleuten geschlossene Ehevertrag gerichtlich überprüft. Das Gericht kam dabei zu der Auffassung, dass der Ehevertrag nicht bereits bei Vertragsschluss als sittenwidrig zu qualifizieren sei, da die Ehefrau bei Vertragsschluss über einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und damit einhergehend über eine gesicherte Altersversorgung verfügte.

Der in dem Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich) hielt der gerichtlichen Kontrolle jedoch nicht statt. Die Ehefrau hätte bei wirksamen Ehevertrag lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 738,00 EUR erlangt, der Ehemann dagegen solche in Höhe von 2.733,00 EUR. Die Ehefrau wäre also auf Sozialhilfeleistungen im Alter angewiesen gewesen.

Wenn der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt, ist diese Regelung abzuändern.

Durch die Familienarbeit hat die Ehefrau erhebliche Versorgungsnachteile erlitten, die sie nicht ohne Ausgleich hinnehmen muss. Der ehevertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs erweist sich zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe als evident einseitige Lastenverteilung, die mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar ist.

Das Gericht hob den Verzrag über den vertraglichen Ausschluss aber nicht au, sondern stellte die Ehefrau wirtschaftlich so, wie sie bei Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit als Angestellte im Schreibdienst ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte. Ein Teil seiner Rentenanwartschaften musste der Ehemann daher trotz Ehevertrags an die Ehefrau abgeben.

Daher ist, auch wenn Eheleute einen Ehevertrag abgeschlossen haben, bei Scheitern der Ehe nicht unbedingt davon auszugehen, dass die darin getroffenen Regelungen Bestand haben. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt diesen überprüfen.

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