Umgang der Großeltern mit ihren Enkeln

kann versagt werden bei Widerspruch gegen Kindeswohl

Gemäß §1685 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn das dem Kindeswohl dient. Dies ist dann der Fall, wenn der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind eine Bindung besitzt, für die Entwicklung des Kindes förderlich ist.

Verweigern Eltern einen Kontakt und Besuch der Großeltern zu den Enkeln, können die Großeltern ihr Besuchsrecht beim zuständigen Familiengericht einklagen.

Einen solchen Antrag von Großeltern hatte der Bundesgerichtshof am 12. 07. 2017, Az. XII ZB 350/16 zu entscheiden:
Die Großeltern hatten zu ihren Enkelkindern, geboren 2006 und 2008, zunächst regelmäßigen Kontakt, der im Jahr 2009 seitens der Eltern abgebrochen wurde. 2011 wurde der Kontakt wieder aufgenommen. Die Großeltern gewährten den Eltern ein zinsloses Darlehen unter der Bedingung, dass sie wieder regelmäßigen Umgang mit ihren Enkeln erhalten würden. 2014 brachen die Eltern den Kontakt erneut ab, da die Großeltern das Jugendamt in einem Schreiben über angebliche „Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkelkinder durch die Eltern“ informierte.

Die Großeltern stellten daraufhin einen Antrag bei Gericht auf Einräumung eines Umgangsrechts. Das Gericht holte ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten ein und hörte sowohl die Eltern als auch die Großeltern und die Kinder persönlich an. Die Kinder erklärten vor Gericht, sie wollten den Kontakt zu den Großeltern nur fortsetzen, wenn der Streit zwischen den Eltern und den Großeltern beendet sei.

Und so entschied das Gericht:

Die Erziehung der Kinder obliegt vorrangig den Eltern. Die Großeltern haben diesen Erziehungsvorrang der Eltern nicht respektiert. Sie haben sogar die Erziehungskompetenz der Eltern angezweifelt, indem sie die Eltern gegenüber dem Jugendamt bezichtigt haben, die Kinder seelisch zu misshandeln, was das Gericht indes nicht feststellen konnte.
Würde das Gericht nunmehr einen Umgang gegen den Willen der Eltern anordnen, führe dies zu einem Loyalitätskonflikt der Kinder, der nicht dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht hat daher einen Umgang der Großeltern abgelehnt.

Zu beachten ist hierbei, dass es nicht darauf ankommt, wer die Streitigkeiten zwischen Eltern und Großeltern verursacht hat. Es zählt allein das Kindeswohl.

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