Unterhalt für Masterstudium

Masterstudium gehört zur Erstausbildung

Volljährige Kinder sind unterhaltsberechtigt, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, d.h. wenn sie bedürftig sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sie sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Dagegen haben volljährige Kinder, die sich in keiner Berufsausbildung befinden, grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern.

In der Regel schulden Eltern ihren Kindern aber nur eine Ausbildung, nicht mehrere. Eine Ausnahme bildet hier jedoch das Masterstudium, das sich an ein Bachelorstudium anschließt. Nach neuer Rechtsprechung ist ein Masterstudium Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf das vorangegangene Bachelorstudium abgestimmt ist und das Kind sein beabsichtigtes Berufsziel erst über ein solches Masterstudium erreichen kann.

Macht ein Kind also erst den Bachelor und dann seinen Master, müssen die Eltern den Master im Regelfall auch finanzieren, OLG Brandenburg, FamRZ 11, 1067.

Hat der Student jedoch selbst ein Kind, das einen Unterhaltsanspruch gegen ihn hat, so gilt für ihn die gesteigerte Unterhaltspflicht. Hier ist es denkbar, dass der Student nach dem Bachelor dauerhaft mindestens den Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle für sein Kind zahlen muss. In diesem Fall bedeutet das, dass er seinen Bachelor-Abschluss nutzen und eine Berufstätigkeit aufnehmen muss, anstelle seine Ausbildung fortzusetzen und ein weiteres Masterstudium aufzunehmen.

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