Vertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleichs)

Ein Ehevertrag, in dem der Ausgleich von Rentenanwartschaften ausgeschlossen wurde, wird bei einer Ehescheidung vom Gericht auf seine Billigkeit hin überprüft

Eheverträge, die den Versorgungsausgleich verändern oder gar ganz ausschließen, unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle.
Grundsätzlich werden in einer Ehe die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten hälftig geteilt. Dies gilt sowohl für gesetzliche Rentenansprüche als auch für betriebliche oder private. Hiervon profitiert insbesondere der Ehegatten, der aufgrund von Kindererziehung oder Krankheit während der Ehe keine oder nur geringe Rentenanwartschaften erworben hat.

Einen solchen Ausgleich können die Eheleute jedoch auch vertraglich ausschließen, wobei dies nur wirksam ist, wenn die Vereinbarung notariell beurkundet wurde.
Waren nach altem Recht solche Verträge ein Jahr nach ihrem Abschluss nicht mehr abänderbar, so unerliegen diese nach neuem Recht bei der Scheidung einer richterlichen Kontrolle.

Stellt der Richter bei der Scheidung fest, dass ein solcher Vertrag bei Vertragsschluss gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt, gilt ein solcher Vertrag als von Anfang an unwirksam und wird aufgehoben (Inhaltskontrolle). Dies wäre beispielweise der Fall, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs einen der Eheleute evident einseitig benachteiligt. Hat ein Ehegatte bei Vertragsschluss beispielsweise schon geplant, sich um Kinder zu kümmern und auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, würde ein vertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleich ihn einseitig benachteiligen, denn sein Rentenkonto wäre bei einer späteren Scheidung so gut wie leer.

Ein solcher Vertrag wäre jedoch wirksam, wenn die Eheleute bei Vertragsschluss Doppelverdiener und daher bei Vertragsschluss in der Lage waren, jeder für sich eine eigene Altersversorgung zu betreiben.

Allerdings kann auch ein bei Vertragsschluss wirksamer vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Nachhinein von dem Gericht beanstandet werden (Ausübungskontrolle), wenn ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine ausreichende Alterssicherung verfügt.

Allerdings muss ein Ehegatte eine Verschlechterung seiner Altersversorgung hinnehmen, wenn er versäumt hat, den Ehevertrag im Laufe der Ehe entsprechend anzupassen.
Haben Doppelverdiener also wirksam einen Ehevertrag geschlossen, in dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, da Kinder nicht geplant waren und bleibt ein Ehegatte im Laufe der Ehe wegen ungeplanter Kinder dann doch Zuhause, muss er sich darum kümmern, den Ehevertrag entsprechend abzuändern und anzupassen, vgl. BGH 08. 10. 2014, XII ZB 318/11. In diesem Fall muss der Ehegatte eine Verschlechterung seiner Versorgungssituation im Alter hinnehmen.

Zum Seitenanfang