Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt

Kinder müssen nicht in jedem Fall für ihre bedürftigen Eltern aufkommen

Kinder sind ihren Eltern als Verwandte in gerader Linie gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Von diesem Grundsatz kann es jedoch auch Ausnahmen geben.

Das OLG Oldenburg hat in einem neuen Beschluss vom 04. 01. 2017, Az. 4UF 166/15 die Unterhaltsverpflichtung eines erwachsenen Kindes wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen, weil sein bedürftiger Vater seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind grob vernachlässigte und den Kontakt zu dem Kind abgebrochen hatte.

Der Vater hatte in diesem Fall über sechs Jahre lang keinerlei Unterhalt für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Darüber hinaus hatte der Vater bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle.
Auch der Kontaktabbruch stellt eine grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar.

Ein Kontaktabbruch allein stellt nicht immer eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Kommt jedoch wie im vorliegenden Fall neben dem Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in der Vergangenheit hinzu, kann das Kind nicht zu Unterhaltsleistungen für den Vater verpflichtet werden.

In der Regel ist es jedoch äußerst schwer, eine Verwirkung des Elternunterhaltsanspruchs durchzusetzen. Hier gibt es zahlreiche Entscheidungen, die Kinder trotz Verfehlungen der Eltern zu späteren Unterhaltsleistungen heranziehen.

Hat ein Elternteil beispielsweise wegen Alkoholsucht jahrelang keinen Unterhalt für die Kinder gezahlt, führt dies nicht regelmäßig zur Verwirkung des Anspruchs, da es sich bei der Alkoholsucht um eine Krankheit handele. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs sei nur dann gegeben, wenn der einsichtsfähige Elternteil sich geweigert habe, an einer Erfolg versprechenden Behandlung teilzunehmen. Gleiches gelte, wenn er im Anschluss an eine solche Behandlung die Anweisungen der Ärzte nicht beachte und wieder rückfällig werde, vgl. OLG Karlsruhe, 16 UF 65/10.

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