Verwirkung des Trennungsunterhaltes

Bereits während der Trennung der Eheleute können Unterhaltsansprüche verwirken

Haben sich Ehepartner getrennt, kann bereits während der Trennungszeit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt verwirkt sein, wenn dieser in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung lebt, OLG Koblenz vom 27. 05. 2014, 11 UF 13/14.
Hierfür muss der Ehepartner nicht mit seinem neuen Partner zusammenleben, keinen gemeinsamen Haushalt führen und diesen auch gar nicht führen wollen.
Voraussetzung ist, dass die neuen Partner in der Öffentlichkeit trotz getrennter Wohnungen als Paar auftreten und ihre Lebensverhältnisse so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig für einander einstehen und sich helfen wollen.
Dies muss allerdings der Unterhaltsverpflichtete beweisen.
Auf das Einkommen des neuen PArtners kommt es nicht an.

Zum Seitenanfang