Wer haftet für Mietzahlungen aus einem gemeinsamen Mietvertrag?

Auch der aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogene Ehegatte muss sich unter Umständen über die Trennung hinaus an der Miete beteiligen

Sind sich die Ehegatten darüber einig, dass nach einer Trennung ein Ehegatte die Ehewohnung weiter bewohnt und der andere auszieht, muss derjenige, der freiwillig darin bleibt, auch die Miete zahlen. Ist der Mietvertrag jedoch mit beiden Eheleuten geschlossen, so kann der Vermieter bis zur wirksamen Kündigung oder Umschreibung des Mietvertrages auch von dem Ausgezogenen noch die volle Miete verlangen.

Wurde dem in der Ehewohnung verbleibendem Ehepartner die Wohnung jedoch aufgedrängt, der andere ist also einfach ausgezogen, muss der Ausziehende für die Dauer einer angemessenen Überlegungsfrist und einer sich anschließenden Kündigungsfrist anteilig für die Miete mithaften. Erst nach Ablauf dieser Frist haftet der freiwillig Verbleibende allein.

Aber auch wenn ein Ehegatte freiwillig bis zum Ablauf der Kündigungsfrist allein in der Wohnung verbleibt, muss er die Miete nicht allein tragen. Der ausgezogene Ehepartner muss die Hälfte der Differenz zwischen der Miete für die eheliche Wohnung und einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Wohnung tragen, OLG Düsseldorf, FamRz 14, 1296.

Beispiel:
Eine Familie zahlte für eine gemeinsam genutzte 4-ZKB-Wohnung monatlich € 1.200,00 Miete. Die Ehefrau zieht mit den Kindern aus der Ehewohnung aus, der Ehemann bewohnt die Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist allein weiter. Für eine den Wohnbedürfnisssen des Ehemannes entsprechende 3-ZKB-Wohnung müsste der Ehemann € 800,00 an Miete zahlen. Die Differenz zur Ehewohnung beträgt damit € 400,00. Hiervon muss die Ehefrau die Hälfte, nämlich € 200,00 bis zum Auszug des Ehemannes zahlen. Reichen Ihre Einkünfte hierzu nicht aus, wird die Mietzahlung als einkommensmindernde Ausgabe des Ehemannes bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und der Unterhalt der Ehefrau entsprechend gekürzt.

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