Wohnvorteil einer eigen genutzten Immobilie beim Kindesunterhalt

Wohnt der Unterhaltsverpflichtete in einer eigenen Immobilie, wird die ersparte Mietzahlung seinem Einkommen hinzugerechnet

Die geschiedenen Ehegatten sind Miteigentümer eines Hauses, in dem der geschiedene Ehemann noch wohnt. Der Hausverkauf scheitert an der verweigerten Mitwirkung der geschiedenen Ehefrau. Auf dem Haus lastet ein Darlehen.
Der geschiedene Ehemann wird auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Er behauptet jedoch, durch die hohen Darlehenskosten nicht leistungsfähig zu sein.

Da er auf Minderjährigenunterhalt in Anspruch genommen wird, hat das Gericht ihm für die ersparte Miete einen Wohnvorteil angerechnet. Die Höhe des Wohnwertes wird grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete bemessen.
Die Raten für das aufgenommene Darlehen zur Finanzierung der Immobilie sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Allerdings kann dem geschiedenen Ehemann zugemutet werden, eine Tilgungsaussetzung im Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken und so seine Leistungsfähigkeit zu steigern, dass auch die Zahlung des Mindestunterhaltes für die Kinder möglich ist, BGH, Beschluss v. 19.03.2014, Az. XII ZB 367/12.

Zum Seitenanfang