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Auch das verheiratete Kind schuldet Elternunterhalt

Einsatz von Taschengeld für den Elternunterhalt

Ist ein Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht und kann mit seiner eigenen Rente die Pflegekosten nicht aufbringen, kann das Sozialamt die Kinder zur Zahlung der Pflegekosten heranziehen.
Ist das in Anspruch genommene Kind verheiratet und erzielt keine eigenen Einkünfte, kann allenfalls das Taschengeld, das dem verheirateten Kind gegenüber seinem Ehegatten zusteht, für Unterhaltszwecke eingesetzt werden.
Erzielt das verheiratete Kind dagegen selbst Einkünfte, muss es sich an den Pflegekosten beteiligen, muss aber nie mehr als sein eigenes Einkommen einsetzen, BGH 05. 02. 2014, XII ZB 25/13.

Unterhalt der nicht verheirateten Mutter für die Vergangenheit

Nach Vaterschaftsfeststellung schnellstmöglich zur Unterhaltszahlung auffordern

Dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes steht gegen den anderen Elternteil neben dem Unterhaltsanspruch für das Kind auch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für sich selbst für mindestens drei Jahre nach der Geburt mit der Möglichkeit der Verlängerung aus kind- und elternbezogenen Gründen zu.

Der Betreuungsunterhalt für die Vergangenheit kann nur geltend gemacht werden, wenn der nicht betreuende Elternteil zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der Anspruch gleich bei Gericht eingeklagt wurde.

Erkennt der Vater eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind, die Vaterschaft für das Kind an, muss die Mutter ihn unverzüglich nach dessen Vaterschaftsanerkennung entweder zur Auskunft auffordern, ihn zur Zahlung eines Betrages auffordern oder den Anspruch gleich bei Gericht anhängig machen. So hat sie nach der Geburt einen lückenlosen Unterhaltsanspruch, BGH 02. 10. 2013, XII ZB 249/12.

 

Wohnvorteil einer eigen genutzten Immobilie beim Kindesunterhalt

Wohnt der Unterhaltsverpflichtete in einer eigenen Immobilie, wird die ersparte Mietzahlung seinem Einkommen hinzugerechnet

Die geschiedenen Ehegatten sind Miteigentümer eines Hauses, in dem der geschiedene Ehemann noch wohnt. Der Hausverkauf scheitert an der verweigerten Mitwirkung der geschiedenen Ehefrau. Auf dem Haus lastet ein Darlehen.
Der geschiedene Ehemann wird auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Er behauptet jedoch, durch die hohen Darlehenskosten nicht leistungsfähig zu sein.

Da er auf Minderjährigenunterhalt in Anspruch genommen wird, hat das Gericht ihm für die ersparte Miete einen Wohnvorteil angerechnet. Die Höhe des Wohnwertes wird grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete bemessen.
Die Raten für das aufgenommene Darlehen zur Finanzierung der Immobilie sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Allerdings kann dem geschiedenen Ehemann zugemutet werden, eine Tilgungsaussetzung im Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken und so seine Leistungsfähigkeit zu steigern, dass auch die Zahlung des Mindestunterhaltes für die Kinder möglich ist, BGH, Beschluss v. 19.03.2014, Az. XII ZB 367/12.

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