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Aufnahme eines Nebenjobs trotz vollschichtiger Erwerbstätigkeit

Wer den Mindestunterhalt für sein minderjähriges Kind nicht zahlen kann, kann zur Aufnahme eines Nebenjobs verpflichtet werden

Reichen die Einkünfte eines Elternteils aus seinem Vollzeitjob nicht aus, um den Mindestunerhalt seiner Kinder zu zahlen, kann er verpflichtet werden, neben der Vollzeitstelle eine Aushilfstätigkeit auszuüben.

Gegenüber den minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung und verschäfte Erwerbsobliegenheit.
Zum einen wird der Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf € 880,00 herabgesetzt, mit dem er seinen eigenen Lebensbedarf decken muss. Zum anderen kann von dem Elternteil verlangt werden, neben seiner vollschichtigen Tätigkeit eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Hierbei darf jedoch die Gesamtarbeitszeit von 48 Stunden die Woche nicht überschritten werden. Sollte die Nebentätigkeit für den Unterhaltspflichtigen unzumutbarsein, muss er dies vor Gericht darlegen und beweisen, vgl. BGH, Beschluss v. 24. 09. 2014, XII ZB 185/12.

Wer zahlt den Kindesunterhalt, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist?

Unterhaltsverpflichtung eines anderen Verwandten

Grundsätzlich muss der Elternteil, bei dem die minderjährigen Kinder nicht dauerhaft leben, für den Barunterhalt der Kinder aufkommen. Reichen seine Einkünfte nicht aus, kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter zur Zahlung herangezogen werden, §1603 BGB.
Dieser andere Verwandte können die Großeltern sein, aber auch der betreuende Elternteil, der eigentlich nur die Betreuungsleistung erbringen muss.
In Fällen, in denen zwischen den Einkommen der Eltern ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht besteht, kann auch der betreuende Elternteil zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Wann ein solches erhebliches Ungleichgewicht besteht, ist nicht einheitlich geregelt. Ein Einkommensunterschied von 20% dürfte noch nicht ausreichend sein, ein solches in Höhe von 90% jedoch schon.
Verbleibt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jedoch nach Zahlung des vollen Kindesunterhalts noch sein angemessener Selbstbehalt von € 1.300,00, wird eine Haftung des betreuenden Elternteils wohl nur in Ausnahmefällen eintreten, BGH FamRZ13, 1558.

 

Bewerbung trotz niedriger Beschäftigungschancen

Kann von Bewerbungen abgesehen werden, wenn reale Beschäftigungschancen fehlen?

Eine 47-jährige Ehefrau hat seit fast einem Jahr keine Bewerbungen mehr verschickt mit der Begründung, sie habe keine reale Beschäftigungschance.
Das OLG Brandenburg, Beschluss vom 07. 08. 2014, 9 UF 159/13 hat dies jedoch nicht akzeptiert und ihr ein faktisches Einkommen in Höhe des Mindestlohnes bei voller Erwerbstätigkeit (€ 1.470,00 brutto; € 1.076,00 netto) angerechnet und dies so begründet:

Wer sich im mittleren Erwerbsalter befindet, findet auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit bei ausreichenden Bemühungen einen Arbeitsplatz.

Es empfiehlt sich daher, auch im mittleren Erwerbsalter weiterhin umfanreiche Bewerbungsbemühungen zu unternehmen.

Kosten des Umgangs

Wer zahlt das Bahnticket für die Kinder am Besuchswochenende?

Grundsätzlich ist es Sache des Umgangsberechtigten, die Kinder beim betreuenden Elternteil abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen.
Wohnt der Umgangsberechtigte weit entfernt vom Wohnsitz der Kinder, kann er in beengten finanziellen Verhältnissen die Kosten für ein Bahn- oder Flugticket, bzw. notwendige Übernachtungskosten unterhaltsrechtlich abziehen, damit sein Umgang durch zu hohe Kosten nicht erschwert oder gar verhindert wird. Bei ausreichenden Einkommen gilt dies jedoch nicht.

Der Umgangsberechtigte darf selbst entscheiden, wie er das Kind transportiert. Dem betreuenden Elternteil können jedoch auch Mitwirkungspflichten entstehen, wie z.B. das Bringen und Abholen vom Bahnhof, Flughafen oder einer Autobahnraststätte.

 

"Waldmeister" als Vorname

Freies Namensgebungsrecht der Eltern

Grundsätzlich sind Eltern in der Wahl der Vornamen für ihre Kinder frei, selbst erfundene Namen sind möglich. Sind die Namen jedoch allzu individuell, greift eine staatliche Kontrolle ein. Ein Name, bei dem die Gefahr besteht, dass er in der Öffentlichkeit Befremden oder Anstoß erregen wird, den Namensträger der Lächerlichleit preisgibt oder ihn gar in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt, bedroht das Kindeswohl und ist daher nicht zulässig.
Das OLG Bremen hat den Namen "Waldmeister" in seinem Beschluss v. 20. 06. 2014, 1 W 19/14 als Namen eines Kindes mit dieser Begründung abgelehnt.

Muss ein Rentner seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für Unterhaltszahlungen verwenden?

Anrechnung überobligationsmäßiger Einkünfte

Geht ein Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch einer selbstständigen Tätigkeit nach und erzielt hieraus Einkünfte, wird er diese in der Regel zur Hälfte für Unterhaltszahlungen einsetzen müssen.
Dies gilt aber nur bis der Rentner ein Alter erreicht hat, in dem es ihm völlig unzumutbar ist, noch weiter zu arbeiten. Im zugrunde liegenden Fall war der Rentner bereits 78 Jahre alt. Hier entschied das Gericht, dass die Einkünfte überobligationsmäßig sind und in engen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr für Unterhaltsleistungen einzusetzen sind, OLG Koblenz, Beschluss v. 18. 06. 2014, 9 UF 34/14.

 

Verlust der elterlichen Sorge wegen schwerer Straftat des Vaters

Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt in Betracht, wenn ein Elternteil wegen schwerer Straftaten zum Nachteil des anderen Elternteils verurteilt wird.

Nach der Vergewaltigung einer Mutter durch den nicht miteinander verheirateten Vater zweier Kinder beantragte diese die Übertragung der alleinigen Sorge für die Kinder. Der zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Vater streitet die Tat trotz Verurteilung nach wie vor ab und beantragte die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Das OLG Celle (Beschluss v. 19. 05. 2014, 10 UF 91/14) entschied, dass der Mutter die alleinige Sorge übertragen wird, da eine gemeinsame Kommunikation der Eltern nicht mehr möglich und zumutbar sei.
Die gemeinsame elterliche Sorge werde zwar nicht bereits bei Kommunikations- und Abstimmungsschwierigkeiten aufgehoben. Bei einer rechtskräftig abgeurteilten Straftat wie einer Vergewaltigung oder Körperverletzung wirkt sich die Gewalt gegen die Mutter negativ auf das seelische Wohl des Kindes aus und die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann der Mutter nicht mehr zugemutet werden.

Unterhalt nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch

Hat der titulierte Unterhaltsanspruch nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch weiterhin Gültigkeit?

Beispiel: Die Eheleute haben sich getrennt und der Ehemann zahlt aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses Trennungsunterhalt an seine Ehefrau. Versöhnen sich die Ehegatten wieder und stellen erfolgreich ihre eheliche Lebensgemeinschaft wieder her, erlöscht der titulierte Trennungsunterhaltsanspruch der Ehefrau. Das GEricht geht von einer erfolgreichen Versöhnung aus, wenn der Scheidungsantrag bei Gericht zurückgenommen wird.

Scheitert die Versöhnung und die Ehegatten trennen sich erneut, lebt der (alte) titulierte Trennungsuntehaltsanspruch nicht wieder auf, wenn die Ehegatten mindestens sechs Monate zusammengelebt haben. Dann muss ein neuer Anspruch bei Gericht anhängig gemacht werden.

 

Verwirkung des Trennungsunterhaltes

Bereits während der Trennung der Eheleute können Unterhaltsansprüche verwirken

Haben sich Ehepartner getrennt, kann bereits während der Trennungszeit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt verwirkt sein, wenn dieser in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung lebt, OLG Koblenz vom 27. 05. 2014, 11 UF 13/14.
Hierfür muss der Ehepartner nicht mit seinem neuen Partner zusammenleben, keinen gemeinsamen Haushalt führen und diesen auch gar nicht führen wollen.
Voraussetzung ist, dass die neuen Partner in der Öffentlichkeit trotz getrennter Wohnungen als Paar auftreten und ihre Lebensverhältnisse so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig für einander einstehen und sich helfen wollen.
Dies muss allerdings der Unterhaltsverpflichtete beweisen.
Auf das Einkommen des neuen PArtners kommt es nicht an.

Anspruch auf Löschung intimer Fotos

Nach Beendigung einer Beziehung kann die Löschung von eigenen Nacktbildern verlangt werden

Auch wenn man während einer Beziehung damit einverstanden war, dass der andere von ihm Fotos und Filmaufnahmen erstellt, auf denen man teilweise unbekleidet oder nackt ist, kann man von diesem nach Ende der Beziehung verlangen, dass diese Aufnahmen wieder gelöscht werden. Dies gilt ebenfalls für Aufnahmen, die man selbst von sich erstellt und dem anderen überlassen hat, OLG Koblenz, Urteil v. 20. 05. 2014, Az. 3 U 1288/13.

 
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