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Gemeinsames Sorgerecht - alleiniges Sorgerecht

Gemeinsame elterliche Sorge kann aufgehoben werden, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht

Grundsätzlich bleibt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für ihre Kinder auch nach einer Ehescheidung bestehen. Beide Elternteile müssen also gemeinsam über die wichtigen Belange im Leben ihrer Kinder entscheiden und einen Konsens finden.

Voraussetzung für die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ist eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern, die ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert. Fehlt diese und ist sie auch für die Zukunft nicht zu erwarten, ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen und demjenigen Elternteil zuzuweisen, bei dem das Wohl des Kindes am besten gewahrt zu werden verspricht (OLG Köln, MDR 2012, 1346).

Das gemeinsame Sorgerecht hat aber nicht grundsätzlich immer Vorrang vor der Alleinsorge. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, FamRZ 2004, 354) hatte bereits 2004 darauf hingewiesen, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern für das Kind nicht immer die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei muss.

Ein Beispiel hierzu ist die Entscheidung des OLG Stuttgart, Az 17 UF 40/16, Beschluss vom 24.8.2016. Hier hatte das Gericht einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen, da zwischen den Eltern in der Vergangenheit sämtliche Vermittlungsversuche selbst unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe ergebnislos gescheitert waren. Das Gericht entschied, dass eine gemeinsame elterliche Sorge von Eltern, denen es an jeglicher Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit fehlt, nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden kann, dass die Eltern eine Pflicht zur Konsensfindung haben und daher weiterhin die elterliche Sorge gemeinsam ausüben müssen. Dies entspricht nicht dem Kindeswohl.

Nach meiner Erfahrung ist es jedoch äußerst schwer, die gemeinsame elterliche Sorge aufheben zu lassen und die Alleinsorge durchzusetzen. Dies wird im Zweifel immer durch ein Sachverständigengutachten untermauert werden müssen, das nachweisen muss dass keinerlei gemeinsame Basis zwischen den Eltern mehr besteht, auf der gemeinsam ein Sorgerecht für Kinder ausgeübt werden könnte.

Kindeswohlgefährdung

Eltern müssen die Beziehung einer 15-jährigen mit 47 Jahre altem Mann hinnehmen

Eine 15-jährige Schülerin unterhielt eine intime Beziehung zu ihrem 47-jährigen „angeheirateten Onkel“.
Die Eltern, die mit dieser Beziehung nicht einverstanden waren, wollten ein gerichtliches Kontakt- und Näherungsverbot gegenüber dem 47-jährigen erwirken.

Die Eltern versuchten zunächst mit zahlreichen Gesprächen diese Beziehung zu unterbinden. Die Tochter entzog sich jedoch dem elterlichen Zugriff und setzte sich mit dem Mann nach Südfrankreich ab, wo sie polizeilich aufgegriffen wurde und nach Hause zurückgebracht wurde.

Die Eltern versuchten in der Folgezeit massivst die Beziehung der Tochter zu dem 47-jährigen zu unterbinden, da die Tochter nicht mehr zur Schule ging, ihre sozialen Kontakte vernachlässigte und untertauchte. Die Eltern beantragten daraufhin gerichtlich die Unterbringung der Jugendlichen in einer psychiatrischen Klinik, wo die Tochter zunächst in der geschlossenen Abteilung untergebracht war und danach sogar freiwillig noch blieb.

Das von den Eltern angerufene Amtsgericht stellte eine Kindeswohlgefährdung fest und erließ einen Beschluss, in dem es dem 47-jährigen untersagt wurde, ein Zusammentreffen mit der Jugendlichen herbeizuführen und für den Fall einer zufälligen Begegnung unverzüglich einen Mindestabstand von 50 m herzustellen. Darüber hinaus wurde ihm verboten, über jegliche sonstige (Fern-)Kommunikationsmittel Kontakt mit der Jugendlichen herzustellen.

Das OLG Brandenburg, Az 9 UF 132/15, Beschluss vom 24.3.2016, hob diese Entscheidung des Amtsgerichts jedoch wieder auf. Denn es sah die Ursache der Kindeswohlgefährdung nicht in der Beziehung zu dem 47-jährigen, sondern der eskalierte Konflikt mit den Eltern gefährde das Kindeswohl.

Minderjährigen, sofern sie älter als 14 Jahre sind, dürfen nach deutschem Recht über ihr Sexualleben selbst entscheiden. Der unverändert geäußerte Wunsch der Tochter, ihre Liebesbeziehung zu dem Mann aufrechterhalten und pflegen zu wollen, war nach Überzeugung des Gerichts Ausdruck einer bewussten Eigenentscheidung. Von einer Abhängigkeit der Tochter von diesem Mann könne nicht ausgegangen werden, da die Jugendliche sehr selbständig sei.

 

Beteiligung an Schulden des anderen Ehegatten

Ehegatte muss sich an alleinigen Schulden des anderen Ehegatten beteiligen

Nimmt ein Ehegatte allein Schulden auf, ist fraglich, ob den anderen Ehegatten dabei eine konkludent vereinbarte Schuld trifft, intern an den Schulden des anderen beteiligt zu werden.

Der BGH, FamRZ 15, 993 entschied so:
Eine selbstständige Apothekerin nahm allein mehrere Darlehen zum Kauf einer Immobilie auf, die zur Hälfte dem Ehemann und zur anderen Hälfte ihr selbst gehören sollte. Im Verlauf der Ehe zahlte die Ehefrau diese Darlehen alleine ab und nutzte die steuerlichen Vorteile für sich aus.
Nach der Trennung der Eheleute verlangte die Ehefrau, dass sich der Ehemann ab sofort an den Darlehenszahlungen hälftig beteiligen solle, da die Immobilie zur Hälfte auch ihm gehöre. Der Ehemann lehnte dies ab, worauf die Ehefrau ihn verklagte.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage der Ehefrau zurück und sahen keine Mithaftung des Ehemannes für die Kreditaufnahme.
Der BGH hob jedoch die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache an das Landgericht zur weiteren Aufklärung zurück. Denn der BGH hielt es für denkbar, dass Umstände vorliegen könnten, die für eine gewollte Mithaftung des Ehemannes auch für die Zeit nach Trennung der Eheleute sprechen könnten. So hat der Ehemann nicht darauf bestanden, dass die Darlehen nur mit dem Miteigentumsanteil der Ehefrau getilgt werden, sondern er war damit einverstanden, dass die Darlehen aus dem Verkaufserlös des Hauses getilgt werden, bevor dieser hälftig geteilt wird.
Diese Umstände könnten für eine gewollte Mithaftung des Ehemannes für die Zeit nach der Trennung der Eheleute sprechen und der Ehemann müsse sich in diesem Fall an den Zins- und Tilgungsleistungen ab der Trennung der Eheleute hälftig beteiligen.
Das Landgericht muss nunmehr die prüfen, ob diese Umstände tatsächlich vorlagen.

Gefährdung von Kindern durch Smartphones

Eltern müssen „WhatsApp“ auf dem Smartphone ihrer Kinder löschen

Werden Kinder von Erwachsenen über "WhatsApp" sexuell belästigt, kann den Eltern gerichtlich auferlegt werden, den Messenger "WhatsApp" im Smartphone der Kinder zu löschen.

Der erwachsene Schulfreund eines alleinerziehenden Vaters nahm von sich aus Kontakt über „WhatsApp“ zu dessen 10 und 15 Jahre alten Töchtern auf und belästigte diese sexuell über diesen Messenger. Die älteste Tochter offenbarte dies ihrer Vertrauenslehrerin nach vielen Monaten, die daraufhin das Jugendamt informierte.

Das Familiengericht sah Anlass auf Überprüfung, ob das Kindeswohl der Töchter gefährdet sein könnte und entschied so:

Das Familiengericht Bad Hersfeld, Entscheidung vom 22. 07. 2016, Az. F 361/16 EASO erteilte gegenüber dem Vater der Töchter die Auflage, jeglichen Kontakt zu diesem Schulfreund zu verhindern bzw. sollte ein Kontakt zufällig zustande kommen, diesen sofort zu unterbinden.

Da die Kontaktaufnahme für den Vater nicht überprüfbar war, gab das Gericht dem Kindesvater weiter auf, die Messenger-App "WhatsApp" von den Smart-Geräten der Kinder zu entfernen und jegliche Messenger-Apps, welche eine zwangsweise automatische Vernetzung des Nutzers mittels der eigenen sowie fremder im Gerät hinterlegter Mobiltelefonnummern zwingend vorsehen oder vorschreiben, von den Smart-Geräten der Kinder fernzuhalten und zwar bis zum 16 Lebensjahr der Töchter.

Darüber hinaus muss der Kindesvater bis zum 16. Lebensjahr der Töchter mit diesen einmal im Monat ein Gespräch über den aktuellen Stand der Nutzung der Smart-Geräte führen und Fragen der Töchter, oder am Gerät aufgetretene Besonderheiten oder Vorfälle mit diesen besprechen.

Jeweils im März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres muss der Kindesvater anlässlich dieser Gespräche zudem das betreffende Gerät jedes Kindes in Augenschein nehmen und bezüglich dort installierter Apps sowie auf eventuell auftretende Ungereimtheiten und etwaige kindes-/jugendgefährdende Inhalte gemeinsam mit dem jeweiligen Kind durchsehen.

Das Gericht ordnete diese umfassenden Maßnahmen und insbesondere die Löschung des Messengers „WhatsApp“ auf dem Smartphone der Kinder an, da dem Schulfreund des Kindesvaters, rein durch Kenntnis der Mobilfunknummer der Kinder verbunden mit der Tatsache, dass diese weiterhin die App "WhatsApp" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, es erneut möglich sein würde, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, dies selbst dann, wenn die Kinder ihn jeweils als Kontakt innerhalb von "WhatsApp" sperren bzw. "blockieren". Sogar wenn ein Kind seine Mobilfunknummer wechselt, kann eine Kontaktaufnahme bei weiterhin installierter App "WhatsApp" gleich wiederum erfolgen, sobald schlicht die neue Nummer durch Nachforschungen dem Verursacher wieder bekannt wird.
Wenn aber eine mögliche Kontaktaufnahme dieser Person mit dem Kind über die auf dem Smartphone des Kindes vorhandenen Apps aus technischen Gründen nicht sicher verhindert werden kann, weil die betreffenden Apps eine Zwangsvernetzungstechnik rein über die Kenntnis der Mobilfunknummer vorsehen (hier: "WhatsApp"), so sind solche Anwendungen von den elektronischen Geräten des Kindes zu entfernen. Dieser abgesicherte Zustand ist durch die Kindeseltern mittels geeigneter Kontrollen der Geräte laufend aufrecht zu erhalten.

Besteht nach gegebenen Vorfällen in der Vergangenheit Anlass zur Sorge um den verantwortungsvollen Umgang des Kindes mit den für es frei zugänglichen elektronischen Geräten und um den hinreichenden Schutz des Kindes vor Belästigung durch Dritte im virtuellen Raum, haben die Eltern mit dem Kind regelmäßig klärende Gespräche zu führen sowie in hinreichenden Abständen gemeinsam mit dem Kind auch Einsicht in dessen elektronische Geräte zu nehmen.

Das Gericht äußerte grundsätzliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der Nutzung der App "WhatsApp" durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Das Gericht empfahl stattdessen die Messenger-Apps "Hoccer" (Details unter www.hoccer.com) "Threema" (Details unter www.threema.ch) oder "Wire" (Details unter www.wire.com).

 

Türkeireise für Kinder zu gefährlich?

Beide Elternteile müssen mit Urlaubsziel in Krisengebiete einverstanden sein

Grundsätzlich darf bei gemeinsamer elterlicher Sorge jeder Elternteil allein entscheiden, wohin er mit seinen Kindern in den Urlaub fährt. Er braucht dafür nicht die Zustimmung des anderen Elternteils, der jeweilige Elternteil hat diesbezüglich die Alleinentscheidungsbefugnis.

Anders ist es jedoch, wenn das Reiseziel besondere Gefahren in sich birgt, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen.

So hat das OLG Frankfurt in seiner neuen Entscheidung vom 21. 07. 2016, Az. 5 UF 206/16 die Urlaubsreise einer Mutter mit ihrem 8-jährigen Kind in die Türkei verhindert, da der Vater wegen der gegenwärtigen Verhältnisse nicht damit einverstanden war.

Will ein Elternteil mit den Kindern eine Urlaubsreise in die Türkei unternehmen, dann unterliegt diese Entscheidung wegen der gegenwärtigen dortigen Verhältnisse nicht der Alleinentscheidungsbefugnis des Elternteils.

Angesichts zunehmender Terroranschläge dürften Reisen in Krisengebiete zukünftig gegen den Willen eines Elternteils daher nicht mehr durchzuführen sein, bzw. nur mit Zustimmung des Familiengerichts erfolgen.

Bei Beendigung einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft kein Rauswurf aus der (gemeinsamen) Wohnung

Beendigung des Besitzrechts an einer Wohnung

Ein 78-jähriger lebt seit vielen Jahren mit seiner Partnerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem Haus, das dem Sohn der Partnerin gehört. Die Partnerin wurde dement und erteilte ihrem Sohn Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht. Als es zwischen dem 78-Jährigen und dem Sohn der Partnerin zum Streit kam, ließ der Sohn die Schlösser der Wohnung austauschen und verweigerte dem 78-Jährigen den Zutritt. Dagegen klagte der Mann.

Das Amtsgericht Köln gab dem 78-Jährigen Recht und verurteilte den Sohn dazu, dem 78-Jährigen den Besitz an der Wohnung und seinen persönlichen Sachen wieder einzuräumen sowie künftige Beeinträchtigungen zu unterlassen. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass auch die Partner einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaft wie Ehegatten zu behandeln seien und damit einen gleichberechtigten Mitbesitz an der Ehewohnung haben. Dieser Mitbesitz wird auch nicht automatisch damit aufgegeben, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft endet.

Geht daher eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu Ende, kann der Eigentümer oder Mieter der Wohnung den anderen nicht aus der Wohnung werfen. Will der Partner die Wohnung nicht freiwillig verlassen, muss im Zweifel ein gerichtliches Verfahren den weiteren Besitz klären.

Nach einer angemessenen Frist, in der sich der Partner eine neue Bleibe suchen muss, wird das Gericht im Zweifel dem Eigentümer die Wohnung allein zusprechen.

 

Anspruch der Witwe auf Lebensversicherung

Welche Witwe erhält die Lebensversicherung des verstorbenen Ex-(Ehemannes)?

Ein Ehemann hatte über seinen Arbeitgeber eine Lebensversicherung abgeschlossen. Der Arbeitgeber übersandte dem Ehemann einen Vordruck, in dem er den Bezugsberechtigten im Falle seines Todes benennen sollte. Der Ehemann kreuzte daraufhin an: „der verwitwete Ehegatte“.

Nach ein paar Jahren wurde die Ehe des Mannes geschieden, er heiratete erneut ohne den Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung zu ändern. Als der Ehemann verstarb, zahlte die Versicherung die Versicherungssumme an die 1. Ehefrau, wogegen die 2. Ehefrau klagte.

Die Klage der 2. Ehefrau hatte jedoch keinen Erfolg.
Der BGH, Beschluss vom 22. 07. 2015, IV ZR 437/14 entschied, dass die 2. Ehefrau keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung habe, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes dessen Ehefrau, also der verwitwete Ehegatte war.
Bezugsberechtigter der Versicherungssumme sei laut BGH vielmehr der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Bezugsberechtigungserklärung, also als der Vertrag ausgefüllt wurde, mit dem Ehemann verheiratet war. Das war die 1. Ehefrau. Eine spätere Scheidung und Wiederverheiratung ändere daran nichts.

Im Falle einer Ehescheidung sollte daher geprüft werden, wer damals bei Vertragsschluss als Bezugsberechtigter bei der Lebensversicherung eingesetzt wurde und dies dann gegebenenfalls zu ändern.
Sinnvoller wäre es jedoch, bereits beim Abschluss einer Lebensversicherung den Bezugsberechtigten namentlich zu benennen und diesen bei einer späteren Ehescheidung notfalls zu ändern.

Verlust der Wohnung durch Veräußerung

Kauf bricht nicht Miete

Das Oberlandesgericht München hatte folgenden Fall zu entscheiden, OLG München, vom 08. 03. 2016, I-13 U 3004/15:

Der Ehemann war alleiniger Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Während des Getrenntlebens erwirkte die Ehefrau vor dem Familiengericht, dass ihr die Doppelhaushälfte zusammen mit den Kindern zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens zugewiesen wurde, der Ehemann musste ausziehen.

In dieser Zeit verkaufte der Ehemann jedoch die Immobilie an Dritte, die als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden und nun von der Ehefrau vor dem Landgericht die Herausgabe der Immobilie, also Räumung der Doppelhaushälfte erwirkte.

Das OLG München gab den neuen Eigentümern Recht und die Ehefrau musste die Immobilie verlassen.
Anders wäre der Fall entschieden worden, wenn die Ehefrau einen Mietvertrag mit dem Ehemann abgeschlossen hätte, denn Kauf bricht nicht Miete. Da durch die gerichtliche Wohnungszuweisung jedoch kein Mietverhältnis begründet wird, ist die Entscheidung des OLG nach rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Was hätte die Ehefrau also besser machen können?
Die Ehefrau hätte, um eine Herausgabe der Immobilie an die neuen Käufer zu verhindern, mit dem Eigentümer-Ehemann per Vergleich einen Mietvertrag über unbestimmte Zeit vereinbaren können. Da Kauf nicht Miete bricht, hätten die neuen Eigentümer es ungleich schwerer gehabt, die Ehefrau vor die Tür zu setzen.
Lehnt der Ehemann jedoch einen solchen Vergleich ab, hätte die Ehefrau bei Gericht per einstweiliger Verfügung ein befristetes Mietverhältnis erzwingen können, das ihr den Verbleib in der Doppelhaushälfte bis zum Ablauf der Befristung gesichert hätte.

 

Brautschmuck und Morgengabe

die Morgengabe ist vor einem deutschen Gericht einklagbar

Nach altem traditionellen deutschen Recht war die Morgengabe das Geschenk des Ehemannes an seine neue Ehefrau am Morgen nach der Hochzeitsnacht.

Im islamischen und muslimisch-iranischen Recht ist die Morgengabe heute noch als eine ehevertragliche Zusage des Ehemannes verankert, die ihn verpflichtet, der Ehefrau den in der Zusage genannten Geldbetrag zu zahlen.

Da Ehefrauen im iranischen Recht keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich oder andere güterrechtlichen Ausgleich haben, ist die Morgengabe für die iranische Frau eine Art Lebensversicherung oder finanzielle Absicherung für den Fall der Scheidung.

Die Ehefrau kann daher auch vor einem deutschen Gericht die Morgengabe einklagen.

In der Türkei ist die Morgengabe noch eine übliche Tradition, die rechtlich jedoch nur als einfache Schenkung qualifiziert wird. Aber auch diese ist vor einem deutschen Recht einklagbar.

Das Oberlandesgericht Hamm, 25.04.2016 UF 60/16, hatte in einem Fall zu entscheiden, ob der Goldschmuck, der der Braut bei einer Hochzeitsfeier in der Türkei umgelegt wurde, als ein Geschenk an die Ehefrau zu werten ist. Der Ehemann hatte diesen Goldschmuck ohne Zustimmung der Ehefrau veräußert.
Das OLG sah jedoch in dem Umhängen des Brautschmucks eine Schenkung an die Ehefrau, egal, wer diesen Goldschmuck gekauft hatte. Der Ehemann darf diesen Goldschmuck daher nicht eigenmächtig und ohne Zustimmung der Ehefrau veräußern.
Tut er dies trotzdem, muss er der Ehefrau Schadensersatz in Höhe des Wertes des Goldschmucks leisten.

Scheidungskosten abzugsfähig?

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer abzugsfähig?

Bis zum Jahr 2012 konnte ein sich trennendes Ehepaar die Scheidungs- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend machen. Dies senkte das zu versteuernde Einkommen der Eheleute und führte damit zu einer Steuerermäßigung.

Seit dem Jahr 2013 hat sich jedoch die Rechtsprechung geändert und Ausgaben für die Führung eines Rechtsstreits sind in der Regel nicht mehr abzugsfähig.

Allerdings wird dies von den einzelnen Finanzämtern unterschiedlich gehandhabt und vereinzelt lassen Finanzämter den Abzug von Scheidungskosten weiterhin zu.

Derzeit muss sich der Bundesfinanzhof mit dieser Frage beschäftigen und eine eindeutige Entscheidung zu diesem Thema treffen.

Es ist daher ratsam, Scheidungskosten weiterhin bei seiner Steuererklärung anzugeben und sollten die Finanzämter dies ablehnen, einen Einspruch einzulegen.

 
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