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Neues Unterhaltsvorschussgesetz

Neues Unterhaltsvorschussgesetz rückwirkend ab 01. 07. 2017 in Kraft

Zahlen Ex-Partner von Alleinerziehenden keinen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder, springt der Staat mit einem Vorschuss ein.
Bislang wurde der Unterhaltsvorschuss nur bis zum zwölften Geburtstag des Kindes und höchstens für die Dauer von sechs Jahren gezahlt.

Mit dem neuen Gesetz (UVG), das rückwirkend zum 01. 07. 2017 in Kraft tritt, gilt der Anspruch nunmehr ohne Befristung für Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem sogenannten Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (§ 2 Abs. 1 UhVorschG i. V. m. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB).
Der Mindestunterhalt wird alle zwei Jahre festgelegt. Von diesem ist allerdings das Kindergeld, das der Alleinerziehende erhält, in vollen Umfang in Abzug zu bringen.

Damit ergeben sich für 2017 (rechnerisch) folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
• Kinder bis zum 6. Geburtstag: 150 EUR (342 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)
• Kinder bis zum 12. Geburtstag: 201 EUR (393 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)
• Kinder bis zum 18. Geburtstag: 268 EUR (460 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)

Dieser Anspruch ist allerdings an Bedingungen geknüpft:
• das Kind darf nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sein oder
• der alleinerziehende Elternteil muss im Hartz-IV-Bezug ein Einkommen von mindestens 600 EUR erzielen.

Achtung: Wer nunmehr rückwirkend zum 1. Juli 2017 solche Unterhaltsvorschuss-Ansprüche für seine Kinder geltend machen möchte, muss den Antrag bis spätestens zum 30. September 2017 stellen. Antragsformulare gibt es bei den Jugendämtern, speziell für Mainz
- bei der Unterhaltsvorschussstelle im Amt für soziale Leistungen
- auf der Homepage der Stadt Mainz

https://www.mainz.de/vv/produkte/soziale_leistungen/100140100000026831.php.media/131054/Unterhaltsleistungen__UVG__-_Antrag_-ausfuellbar.pdf

Wer erst ab Oktober Unterhaltsvorschuss beantragt, kann wie bislang eine rückwirkende Bewilligung für höchstens einen Monat erreichen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Alleinerziehende bereits Bemühungen unternommen hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Zahlungen zu veranlassen. Ansonsten werden Zahlungen ab dem laufenden Monat bewilligt.

Leihmutterschaft und Eizellenspende

Keine Anerkennung eines amerikanischen Urteils, in dem Eheleute durch Leihmutterschaft zu Eltern werden

Das OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. 04. 2017, Az. I UF 83/13 erkannte eine auf vertraglicher Grundlage nach ausländischem Recht erworbenen Elternschaft nicht an.

Ein deutsches Ehepaar, 61 und 58 Jahre alt, wollten ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer Agentur in Colorado Springs/USA im Jahr 2010 in die Tat umsetzen.
Diese Agentur vermittelte ihnen eine Eizellenspenderin, deren Eizellen mit Samenzellen des Ehemannes befruchtet wurden sowie eine Frau zum Austragen der von dem deutschen Ehepaar bestimmten Embryonen.

Vertraglich wurde vereinbart, dass der Leihmutter zunächst mindestens zwei Embryonen bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten bei drei Versuchen Embryonen in nicht festgelegter Anzahl eingebracht werden sollten und verbleibende Embryonen für spätere Übertragungen oder anderweitige Verwendungen aufbewahrt werden. Ihr sollte ein Grundentgelt von 23.000,00 $, bei Bestätigung einer Schwangerschaft ein weiteres Entgelt von 300.000,00 $ und bei einer Zwillingsschwangerschaft 500.000,00 $ gezahlt werden. Zusätzlich erhielt sie während der Schwangerschaft einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.000,00 $ nebst Kostenerstattung für Fahrt- und Kleidungskosten, Haushaltshilfe, Massage und Yogakurse sowie unterschiedliche Beträge für die psychischen und physischen Belastungen durch Hormonbehandlungen, Embryonenuntersuchungen oder Fötenreduzierungen, Abtreibungen und für die Geburt.
Wieviel die Agentur für diese Vermittlung erhielt, wurde nicht bekannt.
Die Leihmutter musste sich darüber hinaus verpflichten, für alle Kosten des Kindes aufzukommen, falls sie sich einem Abtreibungs- oder Fötenreduzierungsverlangen der Eheleute verweigern sollte.

Im Jahr 2011 gebar die Leihmutter Zwillinge. Durch Urteil des Gerichts in Colorado wurde die deutsche Ehefrau zu deren rechtlicher Mutter bestimmt und ihr Ehemann zum rechtlichen Vater. In dem amerikanischen Urteil wurde jedoch darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung an dem Wohnort der Eheleute für ungültig erklärt werden könne.

Als die Eheleute nach Deutschland zurückkehrten, gaben sie ein Abstammungsgutachten bei der Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf in Auftrag, das die Vaterschaft des Ehemannes zu 99,99% bestätigte.
Daraufhin beantragten die Eheleute vor dem deutschen Gericht, dass das amerikanische Urteil anerkennt wird und sie als rechtliche Eltern der Kinder auch nach deutschem Recht gelten.

Das OLG Braunschweig lehnte jedoch die Anerkennung der Entscheidung des amerikanischen Urteils ab, da dieses mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist und bestimmte die Ehefrau nur zum Vormund der Kinder.

Nach deutschem Recht stützt sich eine Elternschaft allein auf Abstammung oder Adoption, nicht aber auf eine vertragliche Vereinbarung.
Nach deutschem Recht ist es strafbar,
• eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt.
• mehr als drei Eizellen einer Frau zu befruchten
• eine Samenzelle in eine Eizelle zu verbringen, ohne die Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt.
• eine solche Befruchtung vorzunehmen oder zu vermitteln.
• weibliche Eizellen und Eizellenspenden weiterzugeben
• ein Kind für jemand anderen auszutragen

Der Ehemann hat jedoch die Möglichkeit, in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor einem deutschen Gericht seine rechtliche Stellung als Vater zu erlangen; die Ehefrau könnte dann im Wege eines Adoptionsverfahrens die rechtliche Mutter der Kinder werden.

 

Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

Kein Unterhaltsanspruch bei längerer Pause zwischen Schule und Studium

Ein Vater wurde von seiner nichtehelichen Tochter auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für ein Medizinstudium in Anspruch genommen, das die Tochter erst im Alter von 26 Jahren aufnahm.

Die Tochter absolvierte ihr Abitur im Jahr 2004 mit einem Notendurchschnitt von 2,3. Ihre Bewerbung um einen Medizinstudienplatz wurde abgewiesen, weshalb sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin begann und im Januar 2008 erfolgreich abschloss. Ab Februar 2008 arbeitete sie in diesem erlernten Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 wurde ihr schließlich ein Studienplatz zugewiesen; seitdem studiert sie Medizin und erhält BAföG.

Das BAföG-Amt forderte den Vater daraufhin im Jahr 2011 auf, die erhaltenen BAföG-Zahlungen zurückzuzahlen.
Seit dem 16. Lebensjahr hatte der Vater keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Per Brief hatte er ihr im Jahre 2004 nach dem Abitur - dessen erfolgreiche Ablegung er annahm - mitgeteilt, er gehe vom Abschluss der Schulausbildung aus und davon, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Sollte dies anders sein, möge sich seine Tochter bei ihm melden. Nachdem eine Reaktion hierauf unterblieb, stellte er die Unterhaltszahlungen für seine Tochter ein. In den folgenden Jahren nahm der Vater zur Finanzierung seines Eigenheims ein größeres Darlehen auf und zahlte dieses langfristig ab.

Und so entschied der BGH, Az XII ZB 415/16, Beschluss vom 3. Mai 2017:

Dem Vater war eine Unterhaltszahlung nach einer so langen Pause nicht mehr zumutbar und der Antrag auf Unterhalt wurde abgewiesen.
Zwar müssen Eltern für eine angemessene Berufsausbildung des Kindes aufkommen. Angemessen ist eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.
Voraussetzung ist ein einheitlicher Ausbildungsgang, der auch gegeben sein kann, wenn ein Kind nach Erlangung dem Abitur eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte jedoch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen; die praktische Ausbildung und das Studium müssen sich jedenfalls sinnvoll ergänzen.

Wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan aber erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden, kann eine Unterhaltspflicht unzumutbar sein. Das war hier der Fall. Der Vater hatte jahrelang keinerlei Kontakt zu seiner nichtehelichen Tochter und musste nach dem Abitur an diese auch keinen Unterhalt zahlen. Er musste nicht mehr damit rechnen, dass seine Tochter noch einmal ein Studium aufnehmen würde.
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Tochter Kontakt mit dem Vater gehalten hätte und diesem bei Beginn ihrer Ausbildung zur anästhesietechnische Assistentin mitgeteilt hätte, dass sie sich weiterhin um einen Medizinstudienplatz bewerben würde und an ihrem Plan weiter festhalte, Medizin zu studieren.

Es ist daher sinnvoll, dass Studenten, die aufgrund eines schlechteren Notendurchschnitts ihr Wunschstudium nicht aufnehmen können, die Unterhaltsverpflichteten immer wieder daran erinnern, dass sie weiterhin ihren Studienwunsch verfolgen.

Kinderschutzimpfung

Standardschutzimpfung eines Kindes auch gegen den Willen eines Elternteils

Manchmal gehen die Ansichten von Eltern über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen wie Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps oder Röteln auseinander. Was also tun, wenn sich die Eltern nicht einigen können, ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht.

Der BGH, Az. XII ZB 157/16, Beschluss vom 03. 05. 2017 musste einen solchen Fall entscheiden.

Die Mutter eines Kindes lehnte Schutzimpfungen ab, da sie befürchtete, dass das Risiko von Impfschäden für ihr Kind schwerer wiege, als das allgemeine Infektionsrisiko.
Die Mutter wollte eine Impfung nur dann erlauben, wenn aus ärztlicher Sicht Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.
Sie beantragte daher, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken einholen solle, bevor sie ihre Zustimmung zur Impfung erteile.

Der Vater dagegen wollte, dass sein Kind alle altersentsprechenden Schutzimpfungen erhält.

Der BGH entschied so: Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer Schutzimpfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
Da im vorliegenden Fall ein solches Impfrisiko für das Kind nicht bekannt war, übertrug der BGH dem Vater die Entscheidungsbefugnis über die Schutzimpfungen seines Kindes.

Die Einholung eines teuren Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions-und Impfrisiken hielt das Gericht für nicht erforderlich.

 

Unterhalt auch nach der Ehescheidung

Geschiedene Ehegatten haben Anspruch auf Unterhalt

Immer wieder begegne ich in der Praxis dem Irrglauben, nach einer Ehescheidung ende ein Ehegattenunterhaltsanspruch, wenn die gemeinsamen Kinder älter als drei Jahre sind.

Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhaltsansprüche verschiedener Art haben:

So gibt es den Betreuungsunterhaltsanspruch gemäß §1570 BGB, wenn ein Ehegatte ein gemeinsames Kind betreut.
Dieser Unterhaltsanspruch endet nicht mit dem 3. Lebensjahr des Kindes. In der Regel verlängert sich dieser Unterhaltsanspruch, da eine Ganztags-Erwerbstätigkeit von dem betreuenden Elternteil nur im Rahmen einer ausreichenden Betreuung der Kinder verlangt werden kann.
Geht ein Kind in die Schule und wird dort bis 16.00 Uhr betreut, kann dem betreuenden Elternteil zugemutet werden, von ca. 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu arbeiten. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 30 Stunden. Verdient der andere Elternteil nach Abzug des Kindesunterhalts dann noch mehr als der betreuende Elternteil, muss er nachehelichen Unterhalt leisten.
Dies gilt im Falle der Betreuung eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind, genauso.

Auch wenn eine Ehe kinderlos geblieben ist, existieren nacheheliche Unterhaltsansprüche. Verdient eine Ehefrau beispielsweise aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,00 EUR und der Ehemann ein solches in Höhe von 3.500,00 EUR, dann kann die Ehefrau gegen den geschiedenen Ehemann einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, §1573 BGB, in Höhe von 3/7 der Differenz der beiden Einkommen haben, also 3.500,00 – 1.500,00 = 2.000,00 x 3/7 = 857,00. Diesen Unterhalt wird die Ehefrau noch für einen Zeitraum von ca. einem Viertel der Ehezeit verlangen können. Hat die Ehe also 16 Jahre angedauert, so kann die Ehefrau mit einem Unterhaltsanspruch von ca. 4 Jahren rechnen. Diese Dauer der sogenannten nachehelichen Solidarpflicht wird das Gericht nach Billigkeitsgesichtspunkten beurteilen. Nach meiner Erfahrung werden solche Ansprüche jedoch auf ¼ bis 1/5 der Ehezeit befristet.

Auch alle anderen Ehegattenunterhaltsansprüche, wie z.B. Alters-, Krankheits- und Erwerbslosigkeitsunterhaltsansprüche werden anhand der nachehelichen Solidarpflicht zeitlich befristet, sofern kein ehebedingter Nachteil besteht. Hat beispielsweise eine IT-Fachfrau vor der Ehe ein Gehalt von 4.000,00 EUR erhalten, setzt wegen Kindererziehung 20 Jahre aus und findet nach dieser Zeit nur noch eine Arbeit als Büroangestellte mit einem Gehalt von 2.500,00 EUR, so kann der nacheheliche Unterhalt so lange verlangt werden, bis dieser Nachteil ausgeglichen ist, was unter Umständen bis zum Renteneintritt andauern kann.

Ein getrennt lebender Ehegatte sollte sich also fachlich beraten lassen, ob Unterhaltsansprüche auch nach dem Ende der Ehe bestehen.

Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt

Kinder müssen nicht in jedem Fall für ihre bedürftigen Eltern aufkommen

Kinder sind ihren Eltern als Verwandte in gerader Linie gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Von diesem Grundsatz kann es jedoch auch Ausnahmen geben.

Das OLG Oldenburg hat in einem neuen Beschluss vom 04. 01. 2017, Az. 4UF 166/15 die Unterhaltsverpflichtung eines erwachsenen Kindes wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen, weil sein bedürftiger Vater seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind grob vernachlässigte und den Kontakt zu dem Kind abgebrochen hatte.

Der Vater hatte in diesem Fall über sechs Jahre lang keinerlei Unterhalt für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Darüber hinaus hatte der Vater bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle.
Auch der Kontaktabbruch stellt eine grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar.

Ein Kontaktabbruch allein stellt nicht immer eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Kommt jedoch wie im vorliegenden Fall neben dem Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in der Vergangenheit hinzu, kann das Kind nicht zu Unterhaltsleistungen für den Vater verpflichtet werden.

In der Regel ist es jedoch äußerst schwer, eine Verwirkung des Elternunterhaltsanspruchs durchzusetzen. Hier gibt es zahlreiche Entscheidungen, die Kinder trotz Verfehlungen der Eltern zu späteren Unterhaltsleistungen heranziehen.

Hat ein Elternteil beispielsweise wegen Alkoholsucht jahrelang keinen Unterhalt für die Kinder gezahlt, führt dies nicht regelmäßig zur Verwirkung des Anspruchs, da es sich bei der Alkoholsucht um eine Krankheit handele. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs sei nur dann gegeben, wenn der einsichtsfähige Elternteil sich geweigert habe, an einer Erfolg versprechenden Behandlung teilzunehmen. Gleiches gelte, wenn er im Anschluss an eine solche Behandlung die Anweisungen der Ärzte nicht beachte und wieder rückfällig werde, vgl. OLG Karlsruhe, 16 UF 65/10.

 

Trennung: Kfz-Versicherung

Wem gehört der Schadensfreiheitsrabatt?

Während einer Ehe fährt oftmals ein Ehegatte einen Pkw, der vom anderen Ehegatten versichert wird, weil dieser günstigere Versicherungskonditionen bekommt. Kommt es jetzt zur Trennung der Eheleute, will der Ehegatte, der nicht Versicherungsnehmer ist, seinen Pkw selbst versichern und auch gerne den von ihm erfahrenen Schadensfreiheitsrabatt zur neuen Versicherung mitnehmen.

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Übernahme des Schadensfreiheitsrabattes eines Ehegatten durch den anderen Ehegatten möglich, wenn

• Der Übernehmer das versicherte Fahrzeug überwiegend selbst gefahren hat und
• Der Versicherungsnehmer der Übertragung zustimmt.

Diesen Anspruch kann der Ehegatte notfalls gemäß §1353 BGB vor dem Familiengericht geltend machen, denn Ehegatten sind verpflichtet, Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen des anderen zu nehmen und die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten zu minimieren.

Sollte die Übertragung jedoch auf Seiten des übertragenden Ehegatten zu unzumutbaren Nachteilen führen, muss der Ehegatte nicht zustimmen. Benötigt zum Beispiel der zur Übertragung aufgeforderte Ehegatte den Schadensfreiheitsrabatt selbst und will der die Übertragung begehrende Ehegatte nur seinen Zweitwagen günstiger versichern, dürfte kein Anspruch bestehen.

Kosten des Umgangs

Wer muss den Aufwand für den Besuch der Kinder beim nicht betreuenden Elternteil zahlen?

Grundsätzlich muss der Elternteil, der die Kinder nicht dauerhaft betreut, die Kinder beim betreuenden Elternteil abholen und auch wieder zurückbringen. Die Kosten der An- und Abreise, also Benzin, Bahn- oder Flugkosten muss er allein tragen.

Im Zuge der gestiegenen Mobilität wohnen die Kindeseltern häufig jedoch sehr weit voneinander entfernt.
Wenn ein Elternteil von München nach Hamburg verzogen ist, wer muss dann für die erheblichen Fahrtkosten aufkommen und kann von dem anderen Elternteil erwartet werden, dass er die Kinder auf halben Wege dem Elternteil entgegenbringt?

In diesem Fall empfinden es viele Umgangsberechtigte als ungerecht, wenn sie allein für die teilweise erheblichen Kosten des Umgangs aufkommen sollen. Die Gerichte müssen sich daher zunehmend mit dieser Frage befassen.

Das OLG Jena, 18. 05. 2016, 1 UF 142/16, hat zunächst entschieden, der Umgangsberechtigte müsse alle Möglichkeiten nutzen, die Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten und insbesondere öffentliche Verkehrsmittel nutzen.

Ist die Entfernung so groß, dass sie im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann und dadurch für den nicht sorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und ein regelmäßiger Besuch der Kinder damit praktisch vereitelt werden würde, wird das Gericht prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil zu verpflichten ist, sich zeitlich und organisatorisch an dem Holen und Bringen der Kinder zu beteiligen und sogar auch einen Teil der Kosten übernehmen muss. Der sorgeberechtigte Elternteil kann also verpflichtet werden, die Kinder einen Teil der Wegstrecke dem anderen Elternteil entgegenzubringe, oder sie zum Bahnhof oder Flughafen zu fahren, damit ein Umgang stattfinden kann. Diese Fälle sind jedoch sehr selten.

Eine Beteiligung an den Kosten des Umgangs wird von den einzelnen Gerichten sehr unterschiedlich entschieden. Das OLG Bremen lehnt eine Kostenbeteiligung ab, das OLG Nürnberg, FamRZ 14, 858, hat in einem Fall den betreuenden Elternteil sogar verpflichtet, die Kosten für die Flüge des Kindes zum anderen Elternteil zu tragen.
Grundsätzlich wird auch immer der Grund des weggezogenen Elternteils bei der Beurteilung eine Rolle spielen.

 

Überprüfung eines Ehevertrags

Ehevertragliche Regelungen unterstehen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle

Ehepartner können in einem Ehevertrag über die Scheidungsfolgen wie nachehelicher Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich Regelungen treffen. Die Vertragsfreiheit darf jedoch nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen beliebig unterlaufen wird. Ehevertragliche Abreden unterstehen deshalb grundsätzlich einer Inhaltskontrolle.

Das OLG Brandenburg hat in einer jüngsten Entscheidung, Az 9 UF 133/14, Beschluss vom 30.6.2016 den von zwei Eheleuten geschlossenen Ehevertrag geschlossenen Vertrag zum Teil neu angepasst:
Bei Eheschließung war der Ehemann Student und seine Ehefrau ungelernte Schreibkraft bei der Polizei. Nach der Hochzeit schlossen die Eheleute einen notariellen Ehevertrag, in dem sie für den Fall der Trennung oder Scheidung wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichteten und die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschlossen. Nach der Geburt der beiden gemeinsamen Kinder arbeitete die Ehefrau nur noch geringfügig, der Ehemann dagegen als Bauingenieur in Vollzeit.

Bei der Scheidung der Eheleute wurde der zwischen den Eheleuten geschlossene Ehevertrag gerichtlich überprüft. Das Gericht kam dabei zu der Auffassung, dass der Ehevertrag nicht bereits bei Vertragsschluss als sittenwidrig zu qualifizieren sei, da die Ehefrau bei Vertragsschluss über einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und damit einhergehend über eine gesicherte Altersversorgung verfügte.

Der in dem Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich) hielt der gerichtlichen Kontrolle jedoch nicht statt. Die Ehefrau hätte bei wirksamen Ehevertrag lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 738,00 EUR erlangt, der Ehemann dagegen solche in Höhe von 2.733,00 EUR. Die Ehefrau wäre also auf Sozialhilfeleistungen im Alter angewiesen gewesen.

Wenn der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt, ist diese Regelung abzuändern.

Durch die Familienarbeit hat die Ehefrau erhebliche Versorgungsnachteile erlitten, die sie nicht ohne Ausgleich hinnehmen muss. Der ehevertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs erweist sich zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe als evident einseitige Lastenverteilung, die mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar ist.

Das Gericht hob den Verzrag über den vertraglichen Ausschluss aber nicht au, sondern stellte die Ehefrau wirtschaftlich so, wie sie bei Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit als Angestellte im Schreibdienst ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte. Ein Teil seiner Rentenanwartschaften musste der Ehemann daher trotz Ehevertrags an die Ehefrau abgeben.

Daher ist, auch wenn Eheleute einen Ehevertrag abgeschlossen haben, bei Scheitern der Ehe nicht unbedingt davon auszugehen, dass die darin getroffenen Regelungen Bestand haben. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt diesen überprüfen.

Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern

Schenkungen der Schwiegereltern können vom Schwiegerkind zurückgefordert werden

Haben Schwiegereltern ihrem Kind und dessen Ehegatten während bestehender Ehe Geld geschenkt, kann das Geld nach Scheidung der Eheleute vom Schwiegerkind zurückgefordert werden.

Das Oberlandesgericht Köln, FamRZ 15, 1333, hatte in einem Fall entschieden, dass eine Schwiegermutter von der Ehefrau ihres Sohnes den hälftigen Betrag, den die Schweigermutter zur Renovierung des gemeinsamen Hauses und für den Einbau eines Garagentores den Eheleuten geschenkt hatte, zurückfordern kann.

Das Gericht nahm an, dass die Schwiegermutter diese Schenkung in Erwartung getätigt hatte, dass die Ehe ihres Sohnes mit der Schwiegertochter Bestand haben würde. Mit ihrer Schenkung ermöglichte die Schwiegermutter, dass eine Familienwohnung geschaffen wird, die ihrem Sohn auf Dauer zugutekommen würde.

Der Zweck der Schenkung, die Ehe des eigenen Kindes zu unterstützen, ist nach Ansicht des Gerichts erst bei einer Ehedauer von 30 Jahren erreicht.

Im vorliegenden Fall war mit dem Scheitern der Ehe nach 20 Ehejahren der Schenkungszweck danach nicht erfüllt, war also die Geschäftsgrundlage entfallen, sodass die Schwiegermutter einen Anspruch auf Wegfall der Geschäftsgrundlage gegen die Schwiegertochter für die unentgeltliche Zuwendung hatte.
Das Gericht hat jedoch der Schwiegermutter nicht den ganzen zugewandten Betrag zugesprochen, sondern hat Abschläge vorgenommen, da bereits zwei Drittel der Zweckerreichung (30 Ehejahre) erfüllt war.

Schwiegereltern sollten daher immer sämtliche Belege von Zuwendungen an das eigene Kind und das Schwiegerkind aufbewahren, da nach Ansicht des OLG Köln auch noch nach einer zwanzigjährigen Ehedauer eine Teilrückforderung möglich ist.

 
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