Feed icon 28x28

Wer bekommt die Ehewohnung nach einer Trennung

Vermieter ist verpflichtet, auf Wunsch den Mietvertrag mit nur einem Ehepartner fortzusetzen

Nach einer Trennung der Eheleute stellt sich häufig die Frage, wer in der Ehewohnung bleiben darf und mit wem der Vermieter das Mietverhältnis fortsetzen muss.

Gemäß § 1568 a BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Ehescheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf die Nutzung der Wohnung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere. In der Regel wird also derjeniege die Ehewohnung übernehmen, der die gemeinsamen Kinder betzreut. Im Zweifel muss dies in einem Wohnungszuweisungsverfahren gerichtlichen geklärt werden.

Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt dann entweder, wenn der Mietvertrag allein auf den anderen Ehepartner läuft, an dessen Stelle in das Mietverhältnis ein oder er setzt, falls beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben haben, das Mietverhältnis allein fort. Der Vermieter kann also nicht einen neuen Mietvertrag und eine höhere Miete von dem in der Wohnung verbleibenden verlangen.

Der Ehepartner, der die Mietwohnung verlassen hat, hat aber gegen den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten einen Anspruch darauf, dass der verbleibende Ehepartner daran mitwirkt, dass das Mietverhältnis umgeschrieben wird. Dies ist insbesondere für die Frage der Mithaftung als Gesamtschuldner für die Mietzahlungen wichtig. Solange der ausgezogene Ehegatte noch im Mietvertrag steht, kann der Vermieter von diesem auch die Mietzahlungen verlangen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer neuen Entscheidung vom 21. 01. 2016, Az. 12 UF 170/15 jetzt entschieden, dass der ausgezogenen Ehepartner nicht erst nach der Scheidung, sondern bereits während der Trennungszeit von dem in der Wohnung verbleibenden Ehepartner sein Mitwirken an der Mietvertragsentlassung verlangen kann.

Religionsfreiheit eines Kindes

Nach welchem Glauben soll ein Kind erzogen werden?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem sich die Eltern eines dreijährigen Kindes nicht auf eine Religionszugehörigkeit ihres Kindes einigen konnten.

Sowohl die Eltern als auch das gemeinsame Kind haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach der Trennung der Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht für das Kind ausüben, kam es zum Streit über die Religionszugehörigkeit des Kindes. Die Mutter ist evangelisch und wollte das Kind taufen lassen. Der Vater ist türkischer Abstammung, in Deutschland geboren und besitzt seit 2006 die deutsche Staatsangehörigkeit. Er neigt dem mohammedanischen Glauben zu und war gegen eine Taufe des Kindes.

Können sich Eltern in einer Angelegenheit, die von erheblicher Bedeutung für das Kind ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht gem. § 1628 BGB auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Die Mutter beantragte daher beim Familiengericht, ihr das Recht zur Entscheidung über die Religionsfreiheit des Kindes zu übertragen.

Das Gericht wies den Antrag der Mutter jedoch zurück mit der Begründung, ein Kind von knapp drei Jahren sei nicht in der Lage, Fragen des religiösen Bekenntnisses sinnvoll zu verstehen. Er ahmt lediglich das ihm von seinen Eltern aufgezeigte Verhalten nach, ohne den Sinn zu begreifen.

Es erschien dem Gericht gerade vor dem Hintergrund, dass die Eltern des Kindes aus verschiedenen Kulturkreisen stammen und verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, aus der Sicht des weltanschaulich neutralen Staates geboten, das Kind nicht bereits jetzt endgültig in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren, wie es insbesondere durch die Taufe der Fall wäre (OLG Hamm FamRZ 2014, 1712

 

Anspruch auf Auslandsschuljahr oder Auslandsstudium

Grundsätzlich haben Kinder keinen Anspruch auf Finanzierung eines Auslandsaufenthaltes

In den letzten Jahren werden Auslandsschuljahre für Schüler und Auslandssemester für Studenten immer beliebter. Da sie sehr kostspielig sind, stellt sich die Frage, ob Kinder einen Anspruch auf einen solchen Auslandsaufenthalt haben und ob der geschiedene Elternteil sich neben dem Kindes- und Ausbildungsunterhalt an den Mehrkosten beteiligen muss.

Die Rechtsprechung erkennt einen Mehrbedarf für einen Auslandsaufenthalt grundsätzlich nur bei konkreter Begründetheit der Notwendigkeit an, d. h. wenn ein Auslandsaufenthalt zur Deckung eines notwendigen Lebensbedürfnis des Kindes erforderlich ist. Begründet wird dies damit, dass ein Auslandsaufenthalt den Rahmen einer allgemein üblichen und generell gebotenen schulischen Förderung übersteige, OLG Schleswig, Beschluss v. 15. 02. 2006, Az. 15 UF 134/05.

Ein Anspruch des Kindes, dass ihm die Eltern im Rahmen seines Ausbildungsunterhaltes einzelne Ausbildungsabschnitte im Ausland in Form von Auslandssemestern oder Auslandssprachkurden finanzieren, bestehen nur, wenn
• Die damit verbundene Mehrbelastung den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist
• Der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist. Dies ist der Fall, wenn ein Auslandsaufenthalt im Rahmen der gewählten Ausbildung üblich ist.
• Dieser Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt angemessen erscheint, wenn z.B. die Eltern oder Geschwister während ihrer Ausbildung ähnliche Aufenthalte absolviert haben, FamFR 2013, 205.

Allein die Tatsache, dass ein Auslandsaufenthalt für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes förderlich ist, verpflichtet die Eltern nicht, sich an den Mehrkosten zu beteiligen.
Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung des Kindes jedoch sinnvoll ist, müssen Eltern mit guten Einkommensverhältnissen diese Mehrkosten finanzieren, selbst wenn damit eine Verlängerung der Studienzeit verbunden ist, OLG Karlsruhe, Urt. V. 24. 02. 2011, 2UF 45/09.

Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen Veröffentlichung von Fotos in Facebook

Facebook-Fotos als Beweis des betrogenen Ehepartners

Das Amtsgericht Lengo musste entscheiden, ob Trennungsunterhalt wegen Verwirkung ausgeschlossen ist, wenn der Ehegatte, der Unterhalt verlangt, eine neue Beziehung eingeht und Fotos von sich mit seinem neuen Partner auf Facebook postet, AG Lengo, Beschluss vom 08. 06. 2015, 8 F 43/15.

In dem zitierten Fall zog die Ehefrau nach der Trennung der Eheleute zunächst zu ihren Eltern und nach ca. einem Jahr dann mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen. Der Ehemann wollte daraufhin die Unterhaltszahlungen mit der Begründung einstellen, die Ehefrau lebe mit einem neuen Partner zusammen und habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, da sie Fotos von sich und ihrem Partner auf Facebook veröffentlicht habe. Damit sei er als ihr Ehemann in der Öffentlichkeit bloß gestellt worden.

Das Gericht lehnte eine Verwirkung des Trennungsunterhalts jedoch ab. Es begründete die Entscheidung damit, dass solche Veröffentlichungen von Fotos nicht gerade geschmackvoll, aber in der heutigen Zeit durchaus üblich seien. Da der Ehemann selbst seit einiger Zeit eine außereheliche Beziehung pflegen würde, scheide eine öffentliche Bloßstellung aus. Darüber hinaus spreche das gemeinsame Auftreten der Ehefrau mit ihrem neuen Partner in der Öffentlichkeit als Paar noch nicht für eine verfestigte Lebensgemeinschaft, da derzeit nicht erkennbar sei, ob die beiden tatsächlich an einer langfristigen Planung für eine gemeinsame Zukunft interessiert seien.

Allerdings dürfte bei einem Zusammenleben der Partner über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nach herrschender Rechtsprechung eine verfestigte Lebensgemeinschaft bestehen mit der Folge der Verwirkung des weiteren Ehegattenunterhalts.

 

Verschweigen von Einkünften kann zum Wegfall des Ehegattenunterhaltsanspruchs führen

Steigerung des Nettoeinkommens ist unaufgefordert mitzuteilen

Verschweigt ein Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete nach solchen Einkünften gefragt hat, kann dies zur Folge haben, dass der Unterhaltsanspruch begrenzt, herabgesetzt oder sogar völlig versagt wird, § 1579 Nr. 5 BGB.

Auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und auch nur über einen kurzen Zeitraum von dem Unterhaltsberechtigten erzielt wurden, wird dieses Verhalten nicht als bloßes Verschweigen, sondern als Nichtangabe trotz ausdrücklicher Nachfrage gewertet, womit ein schwerwiegender Angriff auf die Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten gegeben ist, OLG Düsseldorf, FamRZ 11, 225.

Das OLG Koblenz, 20. 04. 2015, 13 UF 165/15 entschied in einem Fall:
Eheleute hatten in einem Vergleich vereinbart, dass die Ehefrau verpflichtet sei, dem Ehemann sofort und unaufgefordert mitzuteilen, wenn sich ihr Nettoeinkommen erhöht.
Die geschiedene Ehefrau verschwieg mindestens vier Monate lang, dass sich ihr Einkommen verdoppelt hatte. Als die geschiedene Ehefrau eine Abänderung des Vergleichs beantragte und einen höheren Unterhalt verlangte, da der Ehemann jetzt mehr verdiente las bei Vergleichsschluss, sah das Gericht den höheren Unterhaltsanspruch als verwirkt an, da die Ehefrau nicht über die erhöhten Einkünfte informiert hatte.

Allerdings erhielt die geschiedene Ehefrau weiterhin den im Vergleich vereinbarten Betrag ohne die Möglichkeit einer Anpassung.

Wann kann ein Kind den Namen des neuen Ehepartners eines Elternteils annehmen?

Voraussetzungen für eine Einbenennung (= Umbenennung)

Heiraten Ehegatten und bringt einer von ihnen ein Kind mit in die neue Ehe, kann dieses Kind in besonderen Fällen den Namen des neuen Ehegatten erhalten. Insbesondere wenn der Elternteil mit dem neuen Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, weitere Kinder bekommt, kann der Wunsch auf einen einheitlichen Familiennamen aller Kinder entstehen.

Nach §1618 BGB kann nur ein minderjähriges und unverheiratetes Kind einbenannt werden, d.h. den Namen des neuen Ehegatten seines Elternteils erhalten.

Voraussetzung hierfür ist, dass

• der einbennenende Elternteil das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind hat
• er muss mit dem anderen Einbennenenden, also dem neuen Ehepartner verheiratet sein
• und diese müssen einen gemeinsamen Ehenamen führen.

Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn

• ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem Elternteil zusteht, das dem Kind den neuen Namen geben möchte und
• auch der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Ist der andere Elternteil, dessen Namen das Kind trägt, mit einer Umbenennung nicht einverstanden, kann seine Zustimmung gerichtlich ersetzt werden, wenn die Erteilung des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Insbesondere wird die Zustimmung ersetzt, wenn damit Probleme des Kindes lösbar sind, die aufgrund der Namensdifferenz in der Stieffamilie entstanden sind. Der bloße Wunsch des Kindes oder des sorgeberechtigten Elternteils auf Führung eines einheitlichen Familiennamens, reicht jedoch nicht aus, die Zustimmung zu ersetzen. Etwas anderes gilt, wenn das Kind durch die Namensdifferenz psychisch sehr belastet ist.

Eine Einbenennung ist in den Fällen erforderlich, in denen der andere Elternteil gegenüber dem Kind gewalttätig war und das Kind daher in begründeter Weise massive Angst vor diesem hat.

Lehnt der andere Elternteil das Kind massiv ab, wird ebenfalls eine Einbenennung erforderlich sein.

Erschwert ein nicht sorgeberechtigter Elternteil die Integration seines Kindes in die neue Familie des anderen Elternteils, indem er ständig Bemerkungen darüber macht, dass das Kind demnächst sowieso zu ihm wechseln würde und verunsichert er dadurch das Kind erheblich, sodass es einen Kontakt zu ihm ablehnt, ist eine Einbenennung des Kindes unter Kindeswohlgesichtspunkten ebenfalls erforderlich.

Der Umstand, dass der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, ist dagegen kein Grund für eine Einbenennung.

Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen daran, die Zustimmung eines Elternteils zu ersetzen, OLG Hamm, 29. 12. 2015, 4 UF 178/15.
Da die Situation mit Kindern in Patchwork Familien vergleichbar ist, führen Unannehmlichkeiten, die sich aus der Namensverschiedenheit ergeben, bei Kindern nicht zwangsläufig zu psychischen Problemen. Es dürfte daher die Ausnahme bleiben, dass Kinder den Namen des neuen Ehepartners führen dürfen, wenn dies der andere Elternteil ablehnt.

 

Verteilung der Haushaltsgegenstände nach einer Trennung oder Scheidung

Wer bekommt das Auto?

Nicht selten wird bei einer Trennung oder Scheidung auch über die Verteilung der Haushaltsgegenstände gestritten.
Was gehört aber im Rechtssinne zum Hausrat? Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Gegenstände, die für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Hierunter können auch Luxusgegenstände, wie z.B. ein Gemälde fallen, das über dem Esstisch hängt. Auch das gemeinsame Haustier gehört dazu.

Der Pkw ist ebenfalls Haushaltsgegenstand, auch wenn er nur gelegentlich familiär genutzt wird. Besitzt jeder Ehegatte ein Auto, das jeweils auch nur alleine genutzt wird, fallen die Pkws nicht in den Hausrat. Gibt es dagegen zwei Autos und nur eines wird von beiden Eheleuten genutzt, dann gehört nur dieses Fahrzeug zum Hausrat.
Für Alleineigentum eines Pkw spricht, wenn der Ehegatte den Wagen allein gekauft hat (hat allein den Kaufvertrag unterschrieben), im Kfz-Brief allein eingetragen ist, den Pkw allein nutzt, ihn allein pflegt und wartet und die Kosten allein trägt.

Nutzt ein Ehegatte Gegenstände ausschließlich allein, wie z.B. ein Musikinstrument oder Schmuck, dann sind diese keine Haushaltsgegenstände.

Eine Einbauküche ist dagegen kein Haushaltsgegenstand, da es sich nicht um einen beweglichen Gegenstand handelt, sondern diese fest eingebaut ist und damit wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist.

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, stehen im gemeinsamen Miteigentum beider Eheleute. Es kommt nicht darauf an, wer den Gegenstand gekauft hat, da grundsätzlich ein Ehegatte während intakter Ehe davon ausgeht, dass der Gegenstand auch dem anderen gehören soll. Das gilt auch, wenn ein Haushaltsgegenstand finanziert wird.

Leben die Eheleute getrennt und sind noch nicht geschieden, wird der Hausrat nach Billigkeit nur zur Nutzung verteilt. Nach rechtskräftiger Ehescheidung werden die Gegenstände verteilt.
Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, kann dieser jedoch schon bei Trennung der Eheleute vom anderen herausverlangen, es sei denn, die Gegenstände werden z.B. für die mit im Haus lebenden Kinder dringend benötigt (Waschmaschine, Trockner, Herd, etc.) und der Ehegatte ist nicht in der Lage, sich entsprechende Haushaltsgegenstände zu kaufen.

Wurde allerdings ein Haushaltsgegenstand nur einem Ehegatten geschenkt oder an diesen vererbt, dann ist er Alleineigentum des Ehegatten.

Nimmt ein Ehegatte bei seinem Auszug aus der Ehewohnung ohne Absprache Haushaltsgegenstände mit, kann ein gerichtliches Hausratsverteilungsverfahren eingeleitet werden.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Vorliegen eines Härtegrundes

Grundsätzlich müssen Eheleute, die geschieden werden wollen, mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann.

Ausnahme hiervon bilden die sogenannten Härtefälle: eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn es für denjenigen, der die Ehescheidung beantragt, aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, die Ehe fortzusetzen, § 1565 Abs.2 BGB.

An einen Härtefall sind jedoch strenge Anforderungen gestellt, denn voreilige Scheidungsentschlüsse sollen mit der Einhaltung des Trennungsjahres verhindert werden.
Geht der Ehemann beispielsweise eine neue Partnerschaft ein und tritt mit diesem in der Öffentlichkeit als Paar auf, liegt ein Härtefall nicht vor. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die Art und Weise des Ehebruchs muss besonders verletzend und erniedrigend für den verlassenen Ehepartner sein.

So hat das OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. 09. 2015, UF 76/15, einen Härtegrund in dem Fall bejaht, in dem sich ein Ehemann von seiner unheilbar erkrankten Ehefrau abwandte, sich einer anderen Frau zuwandte und in der Öffentlichkeit mit dieser als Paar auftrat. Das Gericht sah die Ehefrau in einem größeren Maße verletzt, als dies der Fall wäre, wenn sie nicht erkrankt wäre. Der Ehemann plane ein neues Leben, während für die Ehefrau keine Perspektive bestünde, weiterzuleben. Die Ehefrau als unheilbar Kranke ist auf die eheliche Solidarität angewiesen und dürfte sich von ihrem Ehemann verlassen fühlen.

 

Elternunterhalt: Für Patchwork-Familie gelten andere Regeln

Ein unverheirateter Unterhaltspflichtiger ist einem verheirateten nicht grundsätzlich gleichzustellen

Der Bundesgerichtshof hat am 09. 03. 2016, Az.XII ZB 693/14 eine sehr weitreichende Entscheidung getroffen.

Verhandelt wurde der Fall eines Mannes, der von den Sozialbehörden zur Zahlung der Unterhaltskosten für seinen pflegebedürftigen Vater herangezogen wurde. Der Mann lebte selbst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Frau, die ihr gemeinsames siebenjähriges Kind betreute und deshalb nicht arbeiten ging.

Das Amtsgericht erkannte die Unterhaltsverpflichtung des Mannes gegenüber seiner nichtehelichen Lebensgefährtin nicht an und verurteilte den Mann zu Unterhaltszahlungen an seinen Vater. Es begründete die Entscheidung damit, dass der Mann sich nicht – wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner – auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen könne, weil der Mann seiner Lebensgefährtin gegenüber nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei.

Eine Kindesmutter hat gegenüber dem Kindesvater, mit dem sie nicht verheiratet ist, grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des gemeinsamen Kindes. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Soweit die Kindesmutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Kindesvater verpflichtet, ihr auch über diese drei Jahre hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Es war daher die Frage zu beantworten, ob ein unverheirateter Unterhaltspflichtiger mit einem verheirateten gleich zu setzen ist, wenn er tatsächlich eine Familie versorgt.

Das hat der BGH so nicht gesehen: Eine Ehe und eine nichteheliche Lebensgemeinschaft werden mit Recht anders behandelt. Allerdings dürfen unverheiratete Eltern frei wählen, wie sie ihr Familienleben gestalten wollen. Sofern beide Elternteile vereinbaren, dass die Frau noch ein paar Jahre Zuhause bleibt und das gemeinsame Kind betreut, kann dies ein guter Grund für einen weiter bestehenden Unterhaltsanspruch der Kindesmutter darstellen.
Der Anspruch des pflegebedürftigen Vaters ermittelt sich in diesem Fall aus dem Einkommen des Mannes, verringert um die Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Lebensgefährtin.

In den meisten Fällen dürfte damit ein Anspruch des pflegebedürftigen Vaters mangels Leistungsfähigkeit entfallen.

Adoption trotz weiterer Unterhaltsberechtigter

Leibliche Kinder können Adoption nicht ohne weiteres verhindern.

Das Oberlandesgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die leiblichen Kinder eines unterhaltspflichtigen Vaters versuchten, die Adoption eines Stiefkindes zu verhindern, OLG Köln, 4 UF 90/14.

Die beiden Kinder des unterhaltspflichtigen Vaters lebten nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter. Ein Kontakt zum Vater bestand seit vielen Jahren so gut wie gar nicht mehr. Der Vater heiratete neu und wollte das minderjährige Kind seiner neuen Ehefrau adoptieren.

Die beiden Kinder aus 1. Ehe wollten die Adoption verhindern, da sie fürchteten, dass ihr Verhältnis zum Vater sich durch die Adoption verschlechtern würde und sich auch ihr Unterhalt durch das neu hinzukommende adoptierte Kind erheblich verringern würde.

Die Kinder aus 1. Ehe erhielten vom Vater Unterhalt in Höhe von 105% des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle, € 356,00. Käme ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind dazu, denn auch adoptierte Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, würde sich ihr Unterhalt auf 100 % des Mindestunterhalts verringern, € 334,00.

Das Gericht bewilligte die Adoption jedoch. Da der Vater in den vergangenen Jahren sowieso keinen Kontakt zu den Kindern gehabt habe, könne sich eine Adoption auch nicht negativ auf das Verhältnis zu seinen Kindern aus 1. Ehe auswirken. Der Kontaktabbruch zwischen Vater und Kindern aus 1. Ehe sei nicht durch die Adoption entstanden.
Auch die Herabsetzung des Unterhaltsbetrags der Kinder in Höhe von € 22,00 sei nicht so erheblich, dass diese eine Adoption verhindern könne.

 
Zum Seitenanfang