Feed icon 28x28

Erhöhung des staatlichen Kindergeldes

Das staatliche Kindergeld steht beiden Elternteilen hälftig zu

Das staatliche Kindergeld wurde per Gesetz rückwirkend zum 01. 01. 2015 um 4,00 Euro je Kind sowie zum 01. 01. 2016 um nochmals 2,00 Euro erhöht. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind beträgt in 2015 188,00 Euro, für das dritte Kind 190,00 Euro und für jedes weitere Kind 215,00 Euro. Ab 2016 erhält das erste und zweite Kind 190,00, das dritte Kind 196,00 und jedes weitere Kind 221,00 Euro.

Grundsätzlich steht das staatliche Kindergeld beiden Elternteilen zu und wird hälftig zwischen den Eltern geteilt. Die Auszahlung an den Elternteil, der das Kindergeld von der Familienkasse nicht erhält erfolgt in der Weise, dass der Unterhaltsverpflichtete von dem geschuldeteten Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle das hälftige Kindergeld abziehen darf.

Beispiel:
Für ein fünfjähriges Kind wird ein Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 328,00 Euro vom Vater geschuldet. Da die Mutter das Kindergeld erhält, darf der Vater von dem geschuldetetn Betrag 92,00 Euro (=hälftiges Kindergeld) abziehen. Er zahlt also lediglich einen Unterhalt in Höhe von 236,00 Euro an die Mutter.

Allerdings wird noch im gesamten Jahr 2015 lediglich der alte Kindergeldbetrag in Höhe von 92,00 bei der Unterhaltszahlung in Abzug gebracht, der andere Elternteil partizipiert also nicht an der Erhöhung.

Wer auf diesen Ausgleich nicht verzichten will, kann über einen sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch von dem Elternteil, der das Kindergeld erhält, die hälftige Kindergelderhöhung verlangen. Eine Verrechnung mit dem Unterhalt ist aber nicht möglich.

Aufteilung eines gemeinsamen Kontos nach der Trennung

Gemeinschaftskonto darf nicht abgeräumt werden

Haben Eheleute während ihrer Ehe ein gemeinschaftliches Konto geführt, auf dem sich nach der Trennung noch ein Guthaben befindet, wird dieses Guthaben in der Regel hälftig aufgeteilt.

Die Eheleute sind gemäß § 430 BGB Gesamtgläubiger und an dem Kontostand des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen berechtigt, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

Einer Entscheidung des OLG Bremen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Ehefrau hatte kurz nach der Trennung ohne Wissen des Ehemannes das gesamte Guthaben eines Gemeinschaftskontos abgehoben, um Haushaltsgegenstände zu kaufen. Der Ehemann verlangt nun von der Ehefrau die Erstattung des hälftigen Guthabens, OLG Bremen, FamRZ 14, 1299.
Das Gericht gab der Klage des Ehemannes statt, da die Ehefrau keine Gründe vortragen konnte, weshalb diese trennungsbedingte Anschaffung eine Abweichung des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigten sollte.

Eine Abweichung kann aber dann gerechtfertigt sein, wenn z.B. gemeinsame Schulden mit dem Guthaben gezahlt wurden oder wenn die Geldentnahme mit den früheren Vorstellungen der Eheleute übereinstimmt und auch nach der Trennung noch weiterhin gilt.

Ebenso dürften maßvolle Abhebungen vom Gemeinschaftskonto, die dem Unterhalt der ganzen Familie dienen sollten, eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz begründen.

 

Wer haftet für Mietzahlungen aus einem gemeinsamen Mietvertrag?

Auch der aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogene Ehegatte muss sich unter Umständen über die Trennung hinaus an der Miete beteiligen

Sind sich die Ehegatten darüber einig, dass nach einer Trennung ein Ehegatte die Ehewohnung weiter bewohnt und der andere auszieht, muss derjenige, der freiwillig darin bleibt, auch die Miete zahlen. Ist der Mietvertrag jedoch mit beiden Eheleuten geschlossen, so kann der Vermieter bis zur wirksamen Kündigung oder Umschreibung des Mietvertrages auch von dem Ausgezogenen noch die volle Miete verlangen.

Wurde dem in der Ehewohnung verbleibendem Ehepartner die Wohnung jedoch aufgedrängt, der andere ist also einfach ausgezogen, muss der Ausziehende für die Dauer einer angemessenen Überlegungsfrist und einer sich anschließenden Kündigungsfrist anteilig für die Miete mithaften. Erst nach Ablauf dieser Frist haftet der freiwillig Verbleibende allein.

Aber auch wenn ein Ehegatte freiwillig bis zum Ablauf der Kündigungsfrist allein in der Wohnung verbleibt, muss er die Miete nicht allein tragen. Der ausgezogene Ehepartner muss die Hälfte der Differenz zwischen der Miete für die eheliche Wohnung und einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Wohnung tragen, OLG Düsseldorf, FamRz 14, 1296.

Beispiel:
Eine Familie zahlte für eine gemeinsam genutzte 4-ZKB-Wohnung monatlich € 1.200,00 Miete. Die Ehefrau zieht mit den Kindern aus der Ehewohnung aus, der Ehemann bewohnt die Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist allein weiter. Für eine den Wohnbedürfnisssen des Ehemannes entsprechende 3-ZKB-Wohnung müsste der Ehemann € 800,00 an Miete zahlen. Die Differenz zur Ehewohnung beträgt damit € 400,00. Hiervon muss die Ehefrau die Hälfte, nämlich € 200,00 bis zum Auszug des Ehemannes zahlen. Reichen Ihre Einkünfte hierzu nicht aus, wird die Mietzahlung als einkommensmindernde Ausgabe des Ehemannes bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und der Unterhalt der Ehefrau entsprechend gekürzt.

Keine Geldabhebung vom Sparkonto des Kindes

Mit den Sparkonten der minderjährigen Kinder dürfen keine Unterhaltsausgaben getätigt werden

Auch wenn ein Elternteil eines minderjährigen Kindes von dessen Sparkonto Geld abhebt, um damit Anschaffungen für das Kind zu tätigen, handelt er pflichtwidrig und ist dem Kind gemäß § 1664 BGB zum Schadenersatz verpflichtet.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, Az 5 UF 53/15, Beschluss vom 28.05.2015 liegt der Fall zugrunde, dass bei einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft die Mutter eines siebenjährigen Kindes nach der Trennung vom Kindesvater von dem Sparkonto ihres Sohnes einen Betrag von über 2.000,00 Euro abhob. Mit diesem Geld kaufte sie Gegenstände für ihren Sohn, wie ein Kinderbett, einen Kleiderschrank und Spielzeug, außerdem eine Waschmaschine und einen Trockner.

Auch wenn es sich bei diesen Anschaffungen um dringend notwendige Dinge gehandelt hat, hätte die Mutter das Sparkonto ihres Kindes dafür nicht anrühren dürfen.
Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen aus ihren eigenen Einkünften ihr Kind auch mit Einrichtungsgegenständen und Bekleidung versorgen. Reichen die eigenen Einkünfte der Mutter für eine solche Ausstattung nicht aus, muss sich die Mutter entweder an den anderen Elternteil wenden, oder über den Sozialhilfeträger die Mittel beantragen. Das Kindesvermögen darf dazu jedoch nicht herangezogen werden.

 

Ehepartner haftet für Schulden des anderen mit

Ein Ehepartner kann zur Mithaftung für einen Kredit seines Ehegatten in Anspruch genommen werden

Grundsätzlich haftet ein Ehepartner nicht für die Schulden seines Ehepartners, es sei denn, diesem liegen Geschäfte des täglichen Lebens zugrunde.

Der BGH hat jedoch in einer neuen Entscheidung anders geurteilt: Ein Ehegatte kann verpflichtet werden, für einen Kredit, den der andere Ehepartner allein aufgenommen hat, im Innenverhältnis dafür mit zu haften. Für diesen Fall ist Voraussetzung, dass der aufgenommene Kredit auch im Interesse des anderen Ehegatten aufgenommen wurde. Der BGH nimmt eine stillschweigende Vereinbarung zwischen den Ehegatten an, insbesondere wenn die Aufnahme des Kredits mit Einverständnis des anderen erfolgt ist und dazu diente, eine gemeinsame Immobilie anzuschaffen oder auszubauen, bei der beide Ehegatten Miteigentümer zu je ½ sind.

Dieser Entscheidung liegt der Fall zugrunde, dass ein Ehepaar eine gemeinsame Immobilie erwarb und die Ehefrau hierfür als Selbstständige allein ein Darlehen aufnahm, damit die Zins- und Tilgungsleistungen für dieses Darlehen im Rahmen des sogenannten Zwei-Konten-Modells steuerlich absetzbar waren. Nach der Trennung muss sich der Ehegatte, der dieses Darlehen nicht unterschrieben hat, an den Belastungen hälftig beteiligen. Während intakter Ehe besteht indes keine hälftige Ausgleichsregelung, BGH 25.03.2015, XII ZR 160/12.

Elternunterhalt

Verpflichtung zur Beantragung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Reichen die Einkünfte eines Elternteils nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs aus, können seine leistungsfähigen Kinder anteilig im Verhältnis ihrer Einkünfte zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden.

Bevor die Kinder jedoch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, besteht für den unterhaltsberechtigten Elternteil im Alter und bei Erwerbsminderung die Verpflichtung, Leistungen nach der Grundsicherung zu beantragen.
Unterlässt der Elternteil dies, so wird ihm die zu leistende Grundsicherung als fiktives Einkommen angerechnet und er erhält entsprechend weniger Unterhalt von seinen Kindern.

Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn bei einer Mehrzahl der unterhaltspflichtigen Kinder des Elternteils nur eines der Kinder über ein steuerliches Gesamteinkommen in Höhe von € 100.000,00 oder mehr verfügt, BGH Schluss vom 08. 07. 2015, XII ZB 56/14.

 

Vertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleichs)

Ein Ehevertrag, in dem der Ausgleich von Rentenanwartschaften ausgeschlossen wurde, wird bei einer Ehescheidung vom Gericht auf seine Billigkeit hin überprüft

Eheverträge, die den Versorgungsausgleich verändern oder gar ganz ausschließen, unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle.
Grundsätzlich werden in einer Ehe die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten hälftig geteilt. Dies gilt sowohl für gesetzliche Rentenansprüche als auch für betriebliche oder private. Hiervon profitiert insbesondere der Ehegatten, der aufgrund von Kindererziehung oder Krankheit während der Ehe keine oder nur geringe Rentenanwartschaften erworben hat.

Einen solchen Ausgleich können die Eheleute jedoch auch vertraglich ausschließen, wobei dies nur wirksam ist, wenn die Vereinbarung notariell beurkundet wurde.
Waren nach altem Recht solche Verträge ein Jahr nach ihrem Abschluss nicht mehr abänderbar, so unerliegen diese nach neuem Recht bei der Scheidung einer richterlichen Kontrolle.

Stellt der Richter bei der Scheidung fest, dass ein solcher Vertrag bei Vertragsschluss gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt, gilt ein solcher Vertrag als von Anfang an unwirksam und wird aufgehoben (Inhaltskontrolle). Dies wäre beispielweise der Fall, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs einen der Eheleute evident einseitig benachteiligt. Hat ein Ehegatte bei Vertragsschluss beispielsweise schon geplant, sich um Kinder zu kümmern und auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, würde ein vertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleich ihn einseitig benachteiligen, denn sein Rentenkonto wäre bei einer späteren Scheidung so gut wie leer.

Ein solcher Vertrag wäre jedoch wirksam, wenn die Eheleute bei Vertragsschluss Doppelverdiener und daher bei Vertragsschluss in der Lage waren, jeder für sich eine eigene Altersversorgung zu betreiben.

Allerdings kann auch ein bei Vertragsschluss wirksamer vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Nachhinein von dem Gericht beanstandet werden (Ausübungskontrolle), wenn ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine ausreichende Alterssicherung verfügt.

Allerdings muss ein Ehegatte eine Verschlechterung seiner Altersversorgung hinnehmen, wenn er versäumt hat, den Ehevertrag im Laufe der Ehe entsprechend anzupassen.
Haben Doppelverdiener also wirksam einen Ehevertrag geschlossen, in dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, da Kinder nicht geplant waren und bleibt ein Ehegatte im Laufe der Ehe wegen ungeplanter Kinder dann doch Zuhause, muss er sich darum kümmern, den Ehevertrag entsprechend abzuändern und anzupassen, vgl. BGH 08. 10. 2014, XII ZB 318/11. In diesem Fall muss der Ehegatte eine Verschlechterung seiner Versorgungssituation im Alter hinnehmen.

Kindesunterhalt: Was gehört dazu?

Wer zahlt die Kosten für die Klassenfahrt eines Schulkindes?

Der Unterhalt für ein Kind bemisst sich an seinem Bedarf.
Der wird grundsätzlich anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Diese Regelsätze, die sich nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltsverpflichteten richten, decken aber im Einzelfall nicht alle Bedürfnisse eines Kindes ab.

Fällt während eines längeren Zeitraums ein regelmäßiger Mehrbedarf des Kindes an, der das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst werden kann, aber kalkulierbar ist, wird er bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt und ist zusätzlich zum Regelbedarf zu zahlen. Die Mehraufwendungen müssen jedoch im Interesse des Kindes berechtigt sein und die Zahlung muss dem Unterhaltsschuldner ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts möglich sein.

Im Einzelfall muss sich aber auch der Elternteil, der die Kinder betreut, an den Mehrkosten beteiligen

Hierunter fallen:
- Kindergartenkosten
- Nachhilfe
- Besuch einer Privatschule, Tagesheimschule, Internat
- Krankheitsbedingter Mehrbedarf, auch keferorthopädische Kosten
- Kosten für ein Auslandsstudium, wenn dadurch Kenntnisse erworben, vertieft oder erweitert werden, die die fachliche Qualifikation des Kindes und seine Berufsausaussichten fördern

Anders ist dagegen der sogenannte Sonderbedarf zu behandeln. Ein Sonderbedarf liegt vor, wenn es sich um einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarf handelt, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war.

Ob ein Sonderbedarf vorliegt, wird nicht nach allgemeineren Maßstäben festgelegt, sondern immer nur von Fall zu Fall entschieden.

Im Einzelfall waren dies:
- Kosten, die durch eine Krankheit entstehen
- Erstausstattung eines Säuglings
- Klassenfahrt
- Vorübergehender Nachhilfeunterricht
- Im Einzelfall Kosten eines Computers
- Anschaffung eines Musikinstrumentes für Musikstudenten
- Umzugskosten
- Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss

Anders als bei dem Mehrbedarf, den der Unterhaltsverpflichtete in der Regel allein zahlen muss, müssen sich beide Elternteile an den Kosten für Sonderbedarf im Verhältnis ihrer Erwerbs- und Vermögensverhältnisse beteiligen. In der Regel dürfte dies jeweils die Hälfte sein.

Danach hat sich also i.d.R. der nichtbetreuende Elternteil insbesondere an den Kosten auch für Klassenfahrten hälftig zu beteiligen.

 

Unterhalt wegen Betreuung eines behinderten Kindes

Betreut die unverheiratete Mutter ein behindertes Kind, kann sie vom Kindesvater Unterhalt auch über das 3.Lebensjahr des Kindes hinaus beanspruchen

Der BGH musste in einer neuen Entscheidung über den Unterhaltsanspruch einer unverheirateten Mutter, die ein vierjähriges, zu 100% schwerbehindertes Kind betreut, entscheiden.

Die Eltern des Kindes waren Studenten, die bei der Geburt des Kindes nicht mehr zusammen lebten. Der Kindesvater beendete nach der Geburt sein Studium, die Kindesmutter musste ihr Studium wegen der Betreuung des Kindes unterbrechen, zog mit dem Kind zu ihren Eltern zurück und nahm dann verspätet ihr Studium wieder auf. Sie ist nicht erwerbstätig.

Für die ersten drei Jahre des Kindes hatte die Kindesmutter unstreitig einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater. Fraglich war, ob die Mutter auch danach noch einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater hat. Das Kind besuchte eine spezielle Kindertagesstätte, die von 06.30 h bis 18.00 h geöffnet war; tatsächlich wurde es hier jedoch nur von 09.00 h bis 15.00 h betreut. Die Kindesmutter gab an, dass neben der Zeit in der Kindertagesstätte von ihr erhebliche weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen für das Kind aufzuwenden seien, die eine Erwerbstätigkeit ausschließen.

Über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus kann der Betreuungsunterhalt aus kind- und elternbezogenen Gründen verlängert werden. Der BGH musste prüfen, ob und in welchem Umfang die Mutter die Kinderbetreuung an andere Stellen zumutbar abgeben kann und selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben muss.
Der BGH nahm kindbezogene Verlängerungsgründe an und entschied, dass der Mutter aufgrund zusätzlicher umfangreicher Betreuungsleistungen auch am Abend oder Morgen eine Erwerbstätigkeit von maximal 5 Stunden täglich zumutbar sei.
Elternbezogene Gründe sah der BGH hingegen keine. Da die Kindeseltern nur vor der Geburt, jedoch nicht bei der Geburt des Kindes zusammenlebten, durfte die Mutter in der Zeit vor der Geburt auch nicht darauf vertrauen, durch den Kindesvater nach der Geburt abgesichert zu sein.

Auch die Tatsache, dass die Mutter ihr Studium anlässlich der Geburt des Kindes unterbrechen musste, stellt keine elternbezogenen Verlängerungsgründe dar. Da die Mutter nicht allein im Interesse des Kindes von einer Erwerbstätigkeit absieht, sondern auch, um ihr Studium zu beenden, verfolgt sie eigene berufliche Interessen, die keinen elternbezogenen Grund darstellen. Unter Umständen ist der Mutter auch zumutbar, bei der Betreuung die Hilfe von Dritten, insbesondere von Verwandten, beanspruchen muss.

Die Kindesmutter kann also einen Betreuungsunterhaltsanspruch auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus von dem Kindesvater verlangen. Fraglich ist in welcher Höhe?

Ihr Bedarf richtet sich hierbei nicht nach dem Bedarf im Zeitpunkt der Geburt, als sie noch Studentin war, sondern es müssen die weitergehenden Entwicklungen berücksichtigt werden. Ohne die Kinderbetreuung hätte die Mutter ihr Studium beendet sodass die sich aus der späteren Berufstätigkeit ergebenden Einkünfte ihren Bedarf prägen.

Von diesem Bedarf muss die Mutter allerdings ihren Anteil aus der eigenen 5-stündigen Erwerbstätigkeit in Abzug bringen.
BGH, 10.06.2015, XII ZB 251/14

Nutzung der Ehewohnung, des Hauses nach Trennung der Eheleute

Wer darf die Ehewohnung oder das Haus nach der Trennung weiter bewohnen?

Entscheiden sich die Eheleute zur Trennung, ist die Frage der weiteren Nutzung der Ehewohnung oftmals streitig.

Zum einen gibt es die Möglichkeit, insbesondere in wirtschaftlich engen Verhältnissen, innerhalb der Ehewohnung getrennt zu leben. Dies setzt jedoch voraus, dass die Ehepartner getrennt wirtschaften, also nicht mehr für den anderen einkaufen, waschen, putzen oder kochen. Das ist besonders in Haushalten mit Kindern problematisch. Nur getrennte Schlafzimmer zu beziehen, ist nicht ausreichend.

Zum anderen erfolgt die Trennung durch Auszug eines Ehegatten. Allerdings kann kein Ehepartner vom anderen den Auszug aus der Ehewohnung verlangen, denn grundsätzlich ist jeder Ehegatte berechtigt, auch nach der Trennung die eheliche Wohnung oder das gemeinsame Haus weiter zu nutzen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Ehegatte Alleineigentümer ist.

Zieht ein Ehegatte aus der Ehewohnung aus, kann der andere daraufhin sofort die Schlösser der Wohnung austauschen, da der ausgezogene Ehegatte sein Besitzrecht aufgegeben hat. Allerdings kann der ausgezogene Ehegatte innerhalb von 6 Monaten nach seinem Auszug von dem anderen verlangen, wieder in die Ehewohnung zurückzuziehen. Danach hat er sein Nutzungsrecht endgültig verloren.

Bei Streit darüber, wer die eheliche Wohnung, bzw. das Haus zukünftig nutzen darf, muss das Familiengericht auf Antrag darüber entscheiden, ob und wie die Ehewohnung aufzuteilen ist oder ob ein Ehegatte die Wohnung insgesamt alleine nutzen darf. Hierbei wird das Gericht in der Regel für den Ehepartner positiv entscheiden, bei dem die minderjährigen Kinder leben.
Die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung oder dem Haus spielen hierbei keine wesentliche Rolle. Auch der Nicht-Eigentümer kann während der Trennungszeit also die Ehewohnung zugewiesen bekommen. Wer den Mietvertrag abgeschlossen hat, ist für eine gerichtliche Regelung über die Nutzung der Ehewohnung während der Trennungszeit ohne jede Bedeutung

 
Zum Seitenanfang